Cannabis-Konsum im Straßenverkehr

Wird durch die Konzentration des psychoaktiven Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) und dessen Abbauprodukten in einer Blutprobe ein mehrfacher Cannabis-Konsum bei einer Verkehrskontrolle nachgewiesen, rechtfertigt auch ein unauffälliges Verhalten im Straßenverkehr in den fünf Monaten zwischen der festgestellten Fahrt und der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht eine vorläufige Teilnahme am Straßenverkehr bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung.

Cannabis-Konsum im Straßenverkehr

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in dem hier vorliegenden Fall eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem der Antragsteller die Entziehung seiner Fahrerlaubnis verhindern wollte. Der Antragsteller war Anfang November 2011 am frühen Abend in einer Verkehrskontrolle aufgefallen und erklärte sich mit der Entnahme einer Blutprobe einverstanden. Deren Auswertung ergab eine erhebliche THC-Konzentration. Bei seiner polizeilichen Vernehmung gab er an, in der vergangenen Nacht zwei Joints konsumiert zu haben.

In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aus, dass es – wie die Straßenverkehrsbehörde – aufgrund der Aussage des Betroffenen von mindestens zweifachem, und damit gelegentlichem, Konsum ausging. Der in der Blutprobe festgestellte THC-Wert ließ sich aufgrund der Zeitspanne, in welcher der Wirkstoff im Körper abgebaut wird, mit dem vom Antragsteller eingeräumten Konsum nämlich nicht erklären, sondern nur durch einen weiteren Konsum in der Zwischenzeit.

Da der Antragsteller sein Fahrzeug unter erheblichem Cannabiseinfluss geführt hatte, ging das Verwaltungsgericht des weiteren davon aus, dass er nicht zwischen Konsum und Fahren trennen könne. Die nachgewiesene THC-Konzentration spreche gerade gegen den Vortrag des Antragstellers, er habe zwischen seinem letzten Cannabis-Konsum und dem Fahrtantritt eine ausreichende Zeit verstreichen lassen.

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Auch der Umstand, dass der Antragsteller zwischen der festgestellten Fahrt und der Entziehung der Fahrerlaubnis gut fünf Monate am Straßenverkehr teilgenommen habe ohne auffällig zu werden, rechtfertigt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf das besondere Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr nicht, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung über seine Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung, vorläufig am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 9 L 592/12