Bei den Erlassen, die in Bezug auf den Umgang mit der Corona-Pandemie verfasst worden sind, handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne der Umweltinformationsgesetze. Ein Journalist muss sich nicht auf die Pressemitteilungen und die Informationen auf der Website des Niedersächsischen Justizministeriums verweisen lassen und darauf vertrauen, dass diese vollständig und sachlich richtig sind.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall dem Eilantrag eines Journalisten stattgegeben, der – gestützt auf Vorschriften des Umweltinformationsrechts – die Zugänglichmachung der Erlasse begehrt, die das Niedersächsische Justizministerium im Hinblick auf die Corona-Pandemie erlassen hat. Der Journalist ist Projektleiter des Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., der sich für Transparenz einsetzt und unter anderem die Website www.fragdenstaat.de betreibt. Er stellte bei dem Antragsgegner einen „Antrag nach dem NUIG/VIG“ und bat um die Zusendung sämtlicher Erlasse, die der Antragsgegner in Bezug auf den Umgang mit der Corona-Pandemie verfasst habe. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass es sich bei den angeforderten Dokumenten nicht um Umweltinformationen handele.
Daraufhin hat der Antragsteller sein Ziel auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiterverfolgt. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den Erlassen um Umweltinformationen handele. Das Corona-Virus breite sich hauptsächlich über Tröpfcheninfektion beim Husten und Niesen, aber auch beim gewöhnlichen Sprechen aus. Die Viren seien in den Tröpfchen enthalten. Beim Sprechen bildeten sich Aerosole (= mit besonders kleinen Tröpfchen angereicherte Atemluft), die besonders lange in der Luft stehen blieben. Über die Atmung der viral belasteten Luft könne eine Infektion mit dem Corona-Virus erfolgen. Die Erlasse setzten an dem Verbreitungsweg des Virus an und bezweckten nicht zuletzt, die Luft von entsprechenden Bestandteilen frei zu halten. Es handele sich damit um Maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile, nämlich den Virusgehalt der Atemluft, unmittelbar auswirkten.
Offenbar führe die Zahl der Neuinfektionen zu erheblichen Einschränkungen des gewöhnlichen Betriebs im niedersächsischen Gerichtswesen. Vor diesem Hintergrund bestehe ein akutes Bedürfnis zur inhaltlichen Kenntnisnahme der Erlasse, um sich – als Journalist und als Teil der Öffentlichkeit – damit auseinandersetzen zu können. Dieses Bedürfnis ergebe sich unter anderem aus der Notwendigkeit zur Kontrolle des Regierungshandelns mit Blick auf die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen, die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz, das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten und effektiven Rechtsschutz sowie den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen.
Dagegen hält das Niedersächsische Justizministerium an seiner Auffassung fest, es handele sich nicht um Umweltinformationen. Die Erlasse dienten nicht dem Schutz der Luft als solcher, sondern dem Schutz von Menschen vor Infektionen. Wegen des Verbotes der Wegnahme der Hauptsache komme eine Herausgabe im Wege der einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Hannover ausgeführt, dass es sich bei den Erlassen um Umweltinformationen im Sinne der Umweltinformationsgesetze handele. Der Begriff sei nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts weit auszulegen. Erforderlich für eine Einstufung als Umweltinformation sei nicht, dass die Maßnahme den Schutz der Luft als solcher bezwecke; es reiche ein Bezug der Maßnahme zum Umweltbestandteil Luft, der hier gegeben sei, weil sich das Virus maßgeblich über die Luft verbreite. Es werde durch Aerosole übertragen. Ziel der Maßnahmen des Antragsgegners sei es (unter anderem), die Viren- und Aerosolbelastung vor allem der Luft in den Bereichen, in denen sich Bedienstete und/oder Besucher aufhielten bzw. diesen Viren bzw. Aerosolen ausgesetzt wären, zu verringern.
Nach Meinung des Verwaltungsgerichts Hannover habe der Antragsteller auch die nötige Eilbedürftigkeit darlegen können. Die Corona-Pandemie sei für Staat und Gesellschaft eine der größten Herausforderungen der letzten Jahrzehnte. Das Handeln staatlicher Organe in dieser Krise – insbesondere der Exekutive – berühre grundlegende (rechts-)staatliche Prinzipien wie etwa die Gewaltenteilung und die Grundrechte, die zum Schutz von Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von durch Viren belasteter Luft (Aerosole) massiv eingeschränkt würden. In einer solchen Situation komme der Frage nach der Funktionsfähigkeit der Justiz und einer möglichen Einflussnahme der Exekutive auf die Judikative und die Unabhängigkeit der Justiz besondere Bedeutung zu. Vor dem Hintergrund der Dynamik der Pandemie und der Schnelllebigkeit des öffentlichen Diskurses werde eine Aufarbeitung der vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht im Ansatz in gleichem Maße möglich sein. Die Angaben seien dann allenfalls von historischem Interesse.
Der Antragsteller müsse sich auch nicht auf die Pressemitteilungen und die Informationen auf der Website des Justizministeriums verweisen lassen und darauf vertrauen, dass diese vollständig und sachlich richtig seien.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 4 B 2369/20
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