Corona-Shutdown für Fitnessstudios – und der Outdoor-Trainingsbereich

Auch ein Outdoor-Trainingsbereich ist vom Schließungsgebot für Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen erfasst. Bietet ein Betreiber eines Fitnessstudios seinen Mitgliedern auf dem Parkplatz den Zutritt zu einem Outdoor-Trainingsgelände an, auf dem die Mitglieder an Geräten trainieren können, fällt dies unter „Fitnessstudio und ähnliche Einrichtungen“. Dass die Mitglieder an den Geräten nur einzeln trainieren können, rechtfertigt nicht die Annahme eines Individualsports. Denn das Outdoor-Trainingsgelände können bis zu 20 Mitglieder gleichzeitig betreten und (andere) Geräte nutzen. Zudem ist auch Personal der Betreiberin vor Ort.

Corona-Shutdown für Fitnessstudios – und der Outdoor-Trainingsbereich

Obgleich die Infektionszahlen im Vergleich zu Anfang Januar 2021 zurückgegangen sind, ist das Schließungsverbot auch Anfang März 2021 noch verhältnismäßig.

Aus § 2 Absatz 23 Corona-LVO Mecklenburg-Vorpommern ergibt sich, dass Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr geschlossen sind. Unter diese Vorschrift fällt die hier auf einem Parkplatz angebotene Sportbetätigung. Denn das Outdoor-Trainingsgelände ist als Fitnessstudio, jedenfalls aber als ähnliche Einrichtung anzusehen. Das Fitnessstudio bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit an, auf dem Parkplatz des Fitnessstudios zu trainieren. Dazu hat es ein Outdoor-Trainingsgelände geschaffen, auf dem seine Mitglieder an Geräten, mit Hanteln und Gewichten einzeln trainieren können. Das Training findet dabei nicht unter freiem Himmel statt. Denn zum Schutz vor Schnee und Regen wurden einzelne Zelte aufgestellt. Dass die Seitenwände nur für die Nacht geschlossen werden, ist unerheblich. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass die einzelnen Geräte – von ihrer Mitte aus gesehen – mindestens zwei Meter Abstand haben und höchstens 20 Mitglieder gleichzeitig das Outdoor-Trainingsgelände nutzen dürfen. Denn die Nutzung als Fitnessstudio ist unabhängig von der Anzahl der nutzenden Personen1 und auch unabhängig vom Abstand der einzelnen Geräte. Die das Outdoor-Trainingsgelände nutzenden Mitglieder stellen zudem Publikumsverkehr dar. Denn jedes Mitglied kann das Outdoor-Trainingsgelände im Rahmen der Mitgliedschaft nutzen.

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Eine Ausnahme hiervon sieht die Corona-LVO M-V nicht vor. Die Betreiberin des Fitnessstudios kann sich insbesondere nicht auf § 2 Absatz 21 Satz 2 Corona-LVO M-V berufen. Nach dieser Vorschrift gilt die Untersagung des Trainings, Spiel- und Wettkampfbetriebs im Freizeit, Breiten- und Leistungssport nicht für den Individualsport, der allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Mit Blick auf die Spezialvorschrift des § 2 Absatz 23 Corona-LVO M-V dürfte es schon an einer öffentlichen oder privaten Sportanlage fehlen. Außerdem liegt kein Individualsport vor. Dass jedes Mitglied an den Geräten alleine trainiert, ändert daran nichts. Denn Sinn und Zweck von § 2 Absatz 21 Satz 2 Corona-LVO M-V ist es, lediglich die sportliche Betätigung zuzulassen, bei der kein oder jedenfalls nur ein ganz eingeschränkter Kontakt zu anderen Personen erfolgt. Dies trifft auf das Outdoor-Trainingsgelände der Betreiberin des Fitnessstudios nicht zu. Obgleich Gemeinschaftseinrichtungen wie Duschen und Toiletten für Mitglieder geschlossen sind, kommen die Mitglieder auf dem Trainingsgelände und im Zuge der An- und Abreise miteinander – bei letzterem sogar mit Dritten – in Kontakt. Mitglieder und Personal können durch in der Luft verbliebene (Schweiß-)Tröpfchen und Aerosole mit dem Corona-Virus in Berührung kommen und infiziert werden. Gerade bei sportlicher Betätigung ist mit einem erhöhten Ausstoß von (Schweiß-)Tröpfen und Aerosolen zu rechnen2. Vor diesem Hintergrund erscheint auch der Einsatz einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nicht ausreichend. Diese schützt vorwiegend vor Tröpfchen, weniger vor Aerosolen. Überdies lässt ihre Filter- und Schutzwirkung umso mehr nach, je feuchter die Maske durch Atmen oder Schweiß wird. Dies wird durch die offenen Seitenwände der Zelte nicht ausgeglichen. Eine hinreichende Durchlüftung wird dadurch nicht gewährleistet, zumal der Himmel der Zelte – anders als beispielsspiele im Fitnessstudio selbst – eine verhältnismäßig geringe Höhe aufweist und sich (Schweiß-)Tröpfchen und Aerosole nicht ungehindert nach oben verteilen können. Die Einschätzung von Prof. Dr. Zastrow, dass eine Weiterverbreitung von Corona-Viren ausgeschlossen sei, hält das Verwaltungsgericht daher bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung nicht für plausibel.

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Da sich der Outdoor-Trainingsbereich der Betreiberin des Fitnessstudios deutlich von Angeboten nach § 2 Absatz 21 Satz 2 Corona-LVO M-V unterscheidet, greift auch der Vorwurf einer Ungleichbehandlung – etwa mit Blick auf Open-Air-Fitnessanlagen – nicht. Auch bei diesen Anlagen ist eine sportliche Betätigung nur im Rahmen des Individualsports zulässig.

Das Schließungsgebot für Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen erscheint noch verhältnismäßig3. Die Regelung dient der Volksgesundheit und dem Aufrechterhalten des Gesundheitssystems. Insoweit sieht die Corona-LVO M-V die möglichst weitgehende Reduzierung von Kontaktmöglichkeiten vor, und zwar insbesondere bei „nicht lebenswichtigen“ Kontaktmöglichkeiten. Dadurch sollen Infektionsrisiken verringert oder sogar ausgeschlossen werden. Das Schließungsgebot ist geeignet, diese Ziele zu erreichen, weil Kontakte zwischen den Nutzern und dem Personal sowie zwischen Nutzern und Dritten bei der An- und Abreise vermieden werden. Das Schließungsgebot ist mit Blick auf die andauernde Pandemie auch noch erforderlich. Insbesondere eine sportliche Betätigung unter Berücksichtigung eines Hygienekonzepts stellt keine gleichgut geeignete Maßnahme dar, weil dies nicht zu nennenswerten Kontaktreduzierungen oder gar zu einer Kontaktvermeidung führt.

Die mit dem Schließungsgebot einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen für die Betreiberin des Fitnessstudios und für die Nutzer des Fitnessstudios sind im Verhältnis zu den Zwecken des Gesundheitsschutzes und des Schutzes des Gesundheitssystems auch noch angemessen. Das Gesundheitssystem muss unbedingt vor einer Überlastung geschützt und eine Situation vermieden werden, in der wegen einer Überlastung der Krankenhäuser nicht mehr alle Patienten adäquat behandelt werden können. Zwar sind die Infektionszahlen im Vergleich zu Anfang Januar 2021 zurückgegangen. Sie lagen am 04.03.2021 deutschlandweit bei etwa 12.000 Neuinfizierten und in Mecklenburg-Vorpommern bei 248. Allerdings befindet sich Deutschland seit dem 27.12.2020 im Teil-Lockdown. Würden die Einschränkungen aufgehoben werden, wäre mit einem sprunghaften Anstieg der Infektionszahlen zu rechnen. An dieser Einschätzung ändert der 7-Tages-Inzidenzwert von unter 30 im Gebiet des Antragsgegners nichts. Ungeachtet dessen, dass der Inzidenzwert im angrenzenden Landkreis bei knapp 100 liegt, ist auch in Mecklenburg-Vorpommern wieder ein Anstieg der Infektionszahlen zu verzeichnen. Hinzu kommt eine weit höhere Ansteckungsgefahr, die von Corona-Mutationen ausgeht. Das Schließungsgebot erweist sich darüber hinaus auch deshalb als verhältnismäßig, weil es derzeit nur bis zum 10.03.2021 gilt (§ 14 Absatz 2 Corona-LVO M-V) und die Betreiberin des Fitnessstudios staatliche Finanzhilfen in Gestalt von Umsatzausfällen in Anspruch nehmen können dürfte.

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Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 5. März 2021 – 7 B 365/21 SN

  1. vgl. VG des Saarlandes, B. v. 11.05.2021 – 6 L 102/21 16[]
  2. vgl. auch OVG des Saarlandes, B. v. 10.11.2020 – 2 B 308/20 16[]
  3. vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.11.2020 – 2 KM 768/20, zur gleichlautenden Vorgängervorschrift[]

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