Corona – und das Gottesdienstverbot

Die Berliner Coronaverordnung führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

Corona – und das Gottesdienstverbot

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, mit dem die Eilanträge eines religiösen Vereins und eines Gottesdienstbesuchers abgelehnt wurden. Der Verein beabsichtigte, öffentliche Gottesdienste unter Einhaltung von Mindestabständen (1,50 m) mit bis zu 50 Teilnehmenden durchzuführen und deren Kontaktdaten in Listen aufzunehmen. Nach der Berliner SARS-Co-V2-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 gilt stadtweit nicht nur die grundsätzliche Verpflichtung, sich in seiner Wohnung bzw. gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten, sondern außerdem ein Verbot vermeidbarer öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen und Versammlungen. Von den in der Verordnung geregelten Ausnahmen zu diesem Verbot sind Gottesdienste nicht erfasst. So ist der Besuch von Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften derzeit nur zur individuellen stillen Einkehr erlaubt. Hierdurch sehen sich die Antragsteller, die Gottesdienste in traditioneller römischer Liturgie abhalten bzw. im Fall des Antragstellers zu 2. besuchen, jeweils in ihrer Religionsfreiheit verletzt.

Nach Meinung des Verwaltungsgerichts Berlin1 verletze die Regelung nicht die Religionsfreiheit der Antragsteller. Die Bestimmung bedeute zwar einen Eingriff in die Religionsfreiheit. Dieser sei jedoch durch widerstreitende Grundrechte und Werte von Verfassungsrang gerechtfertigt, namentlich den Schutz von Leben und Gesundheit sowohl der Gottesdienstteilnehmer als auch der übrigen Bevölkerung, aber auch der Aufrechterhaltung eines funktionierenden öffentlichen Gesundheitssystems. Zum Schutz dieser Werte sei das zeitlich begrenzte Verbot auch verhältnismäßig. Der Kernbereich der Religionsfreiheit werde nicht berührt. Kirchenbesuche zur individuellen stillen Einkehr blieben weiter erlaubt, ebenso private Andachten im Kreis der Haushaltsangehörigen. Ferner bestehe die Möglichkeit, Gottesdienste auf elektronischem Wege zu übertragen und als gläubiger Mensch entsprechende Angebote zu nutzen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg habe das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei dargelegt, dass die Gottesdienste, die die Antragsteller insbesondere in der Karwoche sowie während der Osterfeiertage feiern wollen, die erhebliche Gefahr weiterer Infektionen bergen würden. Die Grundrechtseingriffe seien zum Schutz der hochrangigen Verfassungsgüter des Lebens und der Gesundheit gerechtfertigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Religionsausübung nur teilweise eingeschränkt werde und die Einschränkungen einen engen Geltungszeitraum hätten.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2020 – OVG 11 S 21.11

  1. VG Berlin, Beschluss vom 07.04.2020 – VG 14 L 32/20[]

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