Das Erbringen der Dienstleistung des Tätowierens außerhalb des Gesichtsbereichs darf nicht untersagt werden. Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung in Verbindung mit der veröffentlichten Positivliste vom 4.Mai 2020 greift in nicht gerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit eines Tätowierers ein.

Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der Antragstellerin das Erbringen der Dienstleistung des Tätowierens außerhalb des Gesichtsbereichs nicht untersagt ist.
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts ergebe sich aus den Erwägungen des Verordnungsgebers kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung jedenfalls von Anbietern von Kosmetikdienstleistungen sowie Nagelstudios und Nageldesignern einerseits und Tätowierern andererseits. Deshalb stellte das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) fest. Dem Argument des Verordnungsgebers, dass das Tattoostechen einen langen und engen Kontakt am Körper des Kunden erfordere, folgte das Verwaltungsgericht in dieser allgemeinen Form nicht. Bei Dienstleistungen außerhalb des Gesichtsbereichs seien neben den ohnehin bereits bestehenden hohen hygienischen Standards weitere physische Schutzmechanismen einsetzbar.
Das Verwaltungsgericht unterstrich außerdem den weiten Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Prognose, welche Bereiche des öffentlichen Lebens stufenweise wieder hochgefahren werden können. Eine gleichzeitige Aufhebung der Betriebsverbote für die unterschiedlichen Branchen der Körperpflege sei nicht geboten.
Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 1 B 74/20