Das bis zum 8. Mai 2020 befristete Verbot, Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken zu vermieten, ist angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter Leben und Gesundheit trotz des Eingriffs in die Berufsfreiheit nicht unverhältnismäßig.

So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die vorläufige Außervollzugsetzung der Corona-Eindämmungsverordnung abgelehnt. Den Antrag hat eine Vermieterin gestellt, die auf einem Hofgrundstück in Brandenburg befindliche Ferienhäuser und eine Ferienwohnung vermietet. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-Co-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg ist es Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern oder Verpächtern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern und vergleichbaren Angeboten untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. dagegen hat sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag gewandt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg finde die angegriffene Vorschrift im Infektionsschutzgesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage. Auch sei das bis zum 8. Mai 2020 befristete Verbot, Ferienhäuser und Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken zu vermieten, angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter Leben und Gesundheit trotz des Eingriffs in die Berufsfreiheit der Antragstellerin nicht unverhältnismäßig. Nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts bestehe auch gegenwärtig noch eine große Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung.
Der Verordnungsgeber musste nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht darauf abstellen, ob das Übertragungsrisiko während des Aufenthalts in der Ferienunterkunft größer ist als am Heimatort, denn touristische Reisen führten zu einer vorübergehenden Veränderung des Kontaktumfeldes und würden zumindest abstrakt die Gefahr bergen, eine (noch) asymptomatisch verlaufende Infektion an einen anderen Ort zu tragen und das Virus dort weiter zu verbreiten.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25.20