Corona – und die Bayerische Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen

Die durch die Bayerische Verordnung anlässlich der Corona-Pandemie vorgesehenen Einschränkungen der Grundfreiheiten sind angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage gerechtfertigt.

Corona – und die Bayerische Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen

So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung abgelehnt. Die Verordnung, die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassen worden ist, hält die Menschen an, physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und räumlichen Abstand einzuhalten (§ 1 Abs. 1), untersagt Gastronomiebetriebe jeder Art (§ 1 Abs. 2) sowie Besuche bestimmter Einrichtungen (§ 1 Abs. 3) und – beim Fehlen triftiger Gründe – das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 1 Abs. 4 und 5). Nach § 2 tritt die Verordnung mit Wirkung vom 21. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. April 2020 außer Kraft.

Gegen diese vorläufige Ausgangsbeschränkung wenden sich die Antragsteller. Sie sind der Meinung, die Außervollzugsetzung der Verordnungsei zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Die durch die Corona-Verordnung beschränkte Freiheit könne nicht nachträglich wiederhergestellt werden. Zudem sei mit weiteren Beschränkungen zu rechnen. Der Eingriff durch die Verordnung in die Rechte der Antragsteller sei durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht gedeckt.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs findet die angegriffene Verordnung aller Voraussicht nach eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs.1 Satz 1 IfSG sei in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27. März 20201 erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die durch die Verordnung vorgesehenen verbindlichen Einschränkungen der Grundfreiheiten der Antragsteller seien angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage gerechtfertigt.

Weiterlesen:
Corona-Quarantäne während des Urlaubs

Der Verordnungsgeber sei jedoch laufend verpflichtet zu überprüfen, ob und inwieweit er die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechterhält.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 NE 20.632

  1. BGBl. 2020 I S.587 ff.; BT-Drucks 19/18111[]