Corona – und die Einschränkungen beim Breitensport

Die Sonderregelungen für den Spitzen- und Profisport in der Coronaschutzverordnung verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrund­satz. Daher sind die in der Verordnung geregelten Einschränkungen im Breiten- und Freizeitsport voraussichtlich rechtmäßig.

Corona – und die Einschränkungen beim Breitensport

So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages entschieden, mit dem der in Düsseldorf lebende Antragsteller geltend gemacht hat, dass die geltenden Be­schränkungen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Hand­lungsfreiheit darstellten. Er und seine Kinder seien Mitglieder in mehreren Sportvereinen. Dort betrieben sie unter anderem regelmäßig Mannschaftssport, woran sie zur Zeit weitgehend gehindert seien. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den allgemei­nen Gleichheitsgrundsatz vor. Die Ungleichbehandlung zwischen Berufssportlern, etwa im Fußballbereich, und den Breiten- und Freizeitsportlern, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich, sei sachlich nicht gerechtfertigt.

In seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass es das Ziel der generellen Untersagung des nicht-kontaktfreien Sport- und Trainingsbetriebs sei, der davon ausgehenden erhöhten Infektionsgefahr zu begegnen. Die erhöhte Gefährdung folge aus den zwangsläufig sich ergebenden physischen Nahkontakten zwischen den Sporttreibenden, zumal aktive sportliche Betätigungen grundsätzlich mit einer intensiveren Atmung verbunden seien und deshalb vermehrt potentiell virushaltige Tröpfchen und/oder Aerosole in die Luft abgegeben werden könnten. Vor diesem Hintergrund sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verord­nungsgeber davon ausgehe, dass aus Gründen des Infektionsschutzes der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb grundsätzlich nur im Freien und für Gruppen von regelmäßig maximal zehn Personen zulässig sei. Im Ergebnis Entsprechendes gelte in Bezug auf den Wettkampfbetrieb, der – auch bei kontaktfreien Sportarten – nach näherer Maßgabe der Coronaschutzverordnung ausschließlich im Freien er­laubt sei. Damit dürfte der Verordnungsgeber vorrangig dem Umstand Rechnung tragen, dass Wettkämpfe typischerweise mit einer längeren Verweildauer einer größeren Anzahl an – ggf. auch wechselnden – Personen an einem bestimmten Ort einhergingen, sodass deren Durchführung etwa in Sporthallen ein erhöhtes Infek­tionsrisiko insbesondere über Aerosole, die beim Ausatmen in die Umgebungsluft abgegeben werden, berge. In ihrer Eingriffsintensität mildere, zur Zielerreichung aber gleich geeignete Beschränkungsmaßnahmen drängten sich derzeit nicht auf.

Vor diesem Hintergrund trete das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gegen­über dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. In der Summe seien auch im Breiten- und Freizeitsport sportliche Betätigungen (wieder) in einem substantiellen Umfang möglich, sodass die verbleibenden Restriktionen weiterhin hinnehmbar erschienen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stelle es keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn der Verord­nungsgeber für einen eng umgrenzten Personenkreis des Spitzen- und Profisports Sonderregelungen geschaffen habe, die einen weitgehend uneingeschränkten Trai­ningsbetrieb ermöglichen und Wettbewerbe in Profiligen und im Berufsreitsport sowie Pferderennen erlauben. Die Zulassung erweiterter Trainings- und Wettkampfmög­lichkeiten für Spitzen- und Profisportler betreffe eine gemessen an der Anzahl der im Bereich des Breiten- und Freizeitsports Aktiven nur vergleichsweise geringe Zahl an Personen. Das damit einhergehende Infektionsrisiko sei dementsprechend für die Gesellschaft deutlich niedriger. Hinzu komme, dass sich dieser Personenkreis zu­sätzlich auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit berufen könne.

Im Übrigen habe der Antragsgegner auf die im professionellen Sportbetrieb vorhandene Infrastruktur und die insbesondere mit dem Sportbetrieb verbundene medizinische Betreuung verwiesen, die sich maßgeblich von den Bedingungen im Breiten- und Freizeitsport unterscheide. Die mit der Sportausübung verbundenen Infektionsrisiken ließen sich vor diesem Hintergrund im professionellen Sportbetrieb durch geeignete Hygiene- und Schutzkonzepte weitaus besser eingrenzen. Dass die bestehenden Konzepte grundsätzlich ungeeignet oder nur vorgeschoben seien, sei nicht zu erse­hen und durch den vom Antragsteller angeführten „Fall Hertha BSC“ auch nicht be­legt.

Aus diesen Gründen seien die angegriffenen Regelungen voraussichtlich noch erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 13 B 617/20.NE

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