Corona – und die Erhebung von Kundenkontaktdaten

Die Datenerhebung zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen nach der Coronaschutzverordnung ist voraussichtlich rechtmäßig.

Corona – und die Erhebung von Kundenkontaktdaten

So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord­nung abgelehnt. Für bestimmte Wirtschaftsbereiche sieht die Coronaschutzverordnung zur Rückverfolgbarkeit möglicher Infektionsketten die papiergebundene Erfassung der Kundenkon­taktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise) vor. Die Kontaktdaten sind vier Wochen aufzubewahren und danach zu vernichten. Eine Weitergabe an die für die Nachverfolgung zuständige Behörde erfolgt nur auf deren Verlangen.

Ein Bochumer Rechtsanwalt war mit diesen Regelungen zur Kontaktdatenangabe in Restaurants, Fitnessstudios und Friseursalons nicht einverstanden und hat geltend gemacht, die Datenerhebung verletze ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbe­stimmung. Die Maßnahme sei insbesondere unverhältnismäßig und verstoße zudem gegen datenschutzrechtliche Vorgaben.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen seien die ange­griffenen Regelungen voraussichtlich rechtmäßig. Mit der vorsorglichen Erhe­bung der Kundendaten solle sichergestellt werden, dass bei Nachweis einer Neuin­fektion die Kontaktpersonen des Betroffenen leichter durch die Gesundheitsämter identifiziert werden könnten. Angesichts der inzwischen weitgehenden Öffnung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens sei es voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber die Kontaktdatenerhebung in bestimmten kontaktinten­siven Bereiche als ? milderes Mittel ? nutze, um Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen.

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Das Recht auf infor­mationelle Selbstbestimmung, das durch die Regelungen in erster Linie betroffen sei, trete gegenüber dem Schutz von Leben und Gesund­heit vorübergehend zu­rück. Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass weder der Besuch einer gastronomischen Einrichtung noch das Aufsuchen eines Fitness­studios oder der Besuch eines Friseursalons der Deckung elementarer Grundbedürf­nisse diene und zudem Alternativen zur Verfügung stünden. Der sichere Umgang mit den erhobenen personenbezogenen Daten werde durch die zu beachtenden Vorga­ben der Datenschutz-Grundverordnung voraussichtlich gewährleistet.

Daher ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord­nung abgelehnt worden.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 13 B 695/20.NE

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