Corona – und die Glaubensausübung in Kirche, Synagoge und Moschee

Das Verbot von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen und Synagogen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens ist eine notwendige Schutzmaßnahme.

Corona  – und die Glaubensausübung in Kirche, Synagoge und Moschee

So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages entschieden und den Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des Verbots von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen und Synagogen nach der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 abgelehnt. Ein eingetragener Verein, der sich für die Rechte der Muslime einsetzt, hat den Antrag gestellt.

In seiner Entscheidung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens das Verbot von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen und Synagogen noch als eine notwendige Schutzmaßnahme angesehen werde. Das Verbot wolle die gezielte Zusammenkunft zahlreicher Personen zum Zwecke auch länger andauernder gemeinsamer Verrichtungen mit Blick auf deren erhöhtes infektionsschutzrechtliches Gefährdungspotenzial unterbinden. Mildere, zur Zielerreichung gleich geeignete Mittel, wie bloße Zugangsbeschränkungen, stünden angesichts der Vielzahl von Personen und des Zusammentreffens in einem überschaubaren geschlossenen Raum nicht zur Verfügung. Die individuelle Glaubensausübungsfreiheit und auch religiöse Versammlungen unter freiem Himmel blieben zudem möglich. Der damit noch für die Gültigkeitsdauer der Verordnung bis zum 6. Mai 2020 verbundene Eingriff in die kollektive Glaubensausübungsfreiheit wiege zwar überaus schwer, werde aber vom öffentlichen Interesse an einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens überwogen.

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. April 2020 – 13 MN 109/20