Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Geschäften des Einzelhandels und im öffentlichen Personennahverkehr sind in Bayern wahrscheinlich von der Ermächtigungsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes gedeckt.

So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages entschieden und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die 3. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3.BayIfSMV) abgelehnt. Nach der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassenen 3. Verordnung vom 1. Mai 2020 sind die Kunden von Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäuser des Einzelhandels sowie deren Begleitpersonen ab dem 7. Lebensjahr verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Eine entsprechende Verpflichtung enthält die Verordnung für die Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen.
Gegen diese Verpflichtungen wendet sich der in Bayern wohnhafte Antragsteller und verfolgt im Eilverfahren das Ziel, dass die genannten Regelungen einstweilig außer Vollzug gesetzt werden. Er vertritt die Auffassung, dass es hierfür keine Ermächtigungsgrundlage gebe, weil das Tragen einer MNB nicht erforderlich sei, um die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen.
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen im Rahmen der zu treffenden Folgenabwägung nicht dringend geboten. Die Anordnung zum Tragen einer MNB in den Geschäften des Einzelhandels und im öffentlichen Personennahverkehr dürfte nach Ansicht des Gerichts von der Ermächtigungsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes gedeckt sein, weil die Maskenpflicht in der derzeitigen Situation als geeignet erscheine, die Infektionszahlen zu reduzieren oder jedenfalls einzudämmen. Die Verpflichtung zum Tragen einer MNB könne es unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln und Abstandsgebote ermöglichen, Beschränkungen und Verbote zu lockern bzw. aufzuheben.
Allerdings sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens jedoch als offen an, weil in der 3.BayIfSMV – anders als in der insoweit am 11. Mai 2020 in Kraft tretenden 4.BayIfSMV – keine gesetzliche Befreiungsmöglichkeit von dieser Verpflichtung vorgesehen ist. In der danach zu treffenden Folgenabwägung berücksichtigt der Senat, dass bei einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen mit vermehrten Infektionsfällen zu rechnen sei. Er kommt zu dem Ergebnis, dass der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht habe als die zeitlich befristete und nur die Lebensbereiche des Einkaufens und des Personennahverkehrs betreffende Einschränkung der Freiheitsgrundrechte durch die Maskenpflicht.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 20 NE 20.926
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