Corona – und die Schließung von Shisha-Bars

Auch wenn nicht sicher ist, dass die Schließung von Shisha-Bars eine notwendige infektionsschutzrechtliche Maßnahme ist, überwiegt bei der Abwägung der Maßnahme der Gesundheitsschutz der Bevölkerung als überragend wichtiger Gemeinwohlbelang.

Corona – und die Schließung von Shisha-Bars

Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden einstweiligen Verfahren die Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung einer Shisha-Bar abgelehnt. Den Antrag hat eine Restaurantbetreiberin aus Hannover gestellt, in deren Lokal auch Shisha-Pfeifen angeboten werden. Sie wendet sich gegen die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 19. Juni 2020, angeordnete Schließung von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung deutlich erklärt, dass im Rahmen des Eilverfahrens nicht verlässlich zu klären sei, ob die Schließung von Shisha-Bars eine notwendige infektionsschutzrechtliche Maßnahme sei. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung habe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlegen können, wonach die Infektionsgefahr beim Ausstoß von Atemluft beim Konsum einer Shisha-Pfeife gegenüber dem gewöhnlichen Ausatmen in relevanter Weise erhöht sei. Die Infektionsgefahr beim Teilen einer Shisha-Pfeife könne möglicherweise auch durch weniger belastende Beschränkungen, etwa die Untersagung der gemeinsamen Nutzung von Shisha-Pfeifen durch mehrere Personen, gebannt werden.

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Aufgrund dieser offenen Fragen seien die Folgen einer Stattgabe gegenüber einer Ablehnung abzuwägen. Diese Abwägung führe nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer Ablehnung des Eilantrags. Auf der einen Seite sei der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang, auf der anderen Seite sei die Antragstellerin durch die Schließung nicht in ihrer Existenz bedroht, da sie Gastronomie und Unterhaltung anbieten könne.

Außerdem sei auch zu berücksichtigen, dass die verordnete Schließung am 5. Juli 2020 außer Kraft trete. Entgegen der Kommunikation des Ministeriums sei keine „neue Normalität“ eingetreten, sondern es sei laufend zu überprüfen, ob weiterhin verordnete Verbote und Beschränkungen in Anbetracht neuerer Erkenntnisse noch Bestand haben könnten.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 13 MN 229/20

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