Corona – und die Zweitwohnung in Mecklenburg-Vorpommern

Wer bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern zu seiner Zweitwohnung nach Mecklenburg-Vorpommern eingereist ist, hat das Land zu verlassen.

Corona –  und die Zweitwohnung in Mecklenburg-Vorpommern

So hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in den hier vorliegenden Fällen zweier Eilverfahren entschieden und die Anträge auf Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 8 der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung) abgelehnt. In § 4 Abs. 8 der Verordnung ist festgelegt, dass Personen, die sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten und für die keine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 6 gilt, unabhängig vom Tag ihrer Einreise das Land Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich zu verlassen haben. Der Hauptwohnsitz der Antragsteller in beiden Verfahren liegt außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern, und sie waren nach ihren Angaben bereits vor dem Inkrafttreten der angegriffenen Landesverordnung zu ihrer jeweiligen Zweitwohnung nach Mecklenburg-Vorpommern eingereist.

In seinen Entscheidungen hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern betont, dass die angegriffene Vorschrift des § 4 Abs. 8 der Verordnung nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen rechtlichen Würdigung verhältnismäßig sei. Hierzu hat das die angegriffene Vorschrift des § 4 Abs. 8 der Verordnung nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen rechtlichen Würdigung verhältnismäßig sei. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass § 4 Abs. 8 mit § 4 Abs. 1 der Verordnung korrespondiere. Beide würden gleichermaßen durch die umfangreichen Ausnahmebestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 6 der Verordnung gemildert. Der Verordnungsgeber müsse mit Blick auf den Katalog dieser Ausnahmevorschriften nicht alle denkbaren Einzelfälle abdecken. Diesen kann durch die hierfür zuständigen Behörden auf der Ebene des Vollzugs der Bestimmung genügt werden. Dass besonders gelagerten Einzelfällen im Rahmen des Vollzugs Rechnung getragen werden solle, ergebe sich mit Blick auf den Begriff der „unverzüglichen“ Ausreise in § 4 Abs. 8 der Verordnung, der dabei die Einbeziehung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten ermögliche.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 9. April 2020 – 2 KM 267/20 OVG und 2 KM 289/20 OVG

Bildnachweis: