Kann der Antragsteller nach der Corona-Schutz-Verordnung weiterhin seiner Tätigkeit nachgehen und kann eine Existenzgefährdung durch die Corona-Krise nicht glaubhaft machen, wird keine NRW-Soforthilfe gewährt.

So hat das Verwaltungsgericht Köln in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden und die Ablehnung des Antrags auf Soforthilfe durch die Bezirksregierung Köln bestätigt. Am 28.03.2020 beantragte der Antragsteller bei der Bezirksregierung Köln mittels eines Online-Antrags die Gewährung von NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 9.000,00 Euro. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Köln im Online-Verfahren ab, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen.
Der Antragsteller wandte sich daraufhin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und begehrte die vorläufige Auszahlung der Soforthilfe bis zur Entscheidung über seine Klage. Er versicherte an Eides statt, er sei Elektrohandwerker und sei in seiner wirtschaftlichen Existenz durch die Corona-Krise bedroht. Die Hälfte seiner Aufträge sei weggefallen.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Köln ausgeführt, dass die vorläufige Gewährung der Soforthilfe eine Vorwegnahme der Hauptsache, also bereits eine endgültige Entscheidung des Verfahrens, darstelle. Denn wenn ihm die Hilfe gewährt werde, stehe sie einem anderen potentiellen Anspruchsinhaber nicht mehr zur Verfügung. Eine solche Entscheidung sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Insbesondere müsse der drohende Nachteil, der durch eine erst nachträgliche Gewährung der Soforthilfe entstünde, glaubhaft gemacht werden. Hierfür reiche allein die Behauptung, die wirtschaftliche Existenz sei gefährdet, nicht aus. Denn nach § 7 der Corona-Schutz-Verordnung sei einem Elektrohandwerker – anders als vielen anderen Handwerkern – der weitere Betrieb des Unternehmens unter Beachtung der Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen möglich. Daher müsse der Antragsteller plausibel machen, wieso ihm trotzdem aufgrund der Corona-Krise eine Existenzgefährdung drohe. Auch wenn es im behördlichen Verfahren ausreiche, das Vorliegen der Voraussetzungen ohne Vorlage von Belegen zu bestätigen, so gelte im gerichtlichen Verfahren weiterhin der Maßstab der Glaubhaftmachung.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 8. April 2020 – 16 L 679/20
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