Coronabedingte Schließung von Bordellen

Die Schließung der Prostitutionsstätten stellt auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens eine notwendige infektionsschutzrechtliche Maßnahme dar.

Coronabedingte Schließung von  Bordellen

Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in den hier vorliegenden Fällen mehrere Anträge auf einstweilige Außervollzugsetzung der Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen durch § 1 Abs. 3 Nr. 4 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 20201, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 5. Juni 20202, abgelehnt.

Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts stelle die Schließung der Prostitutionsstätten auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und des Wechsels bisher verordneter Schließungen hin zu konkreten Hygienebeschränkungen im Bereich „körpernaher Dienstleistungen“ weiterhin eine notwendige infektionsschutzrechtliche Maßnahme dar. Die Schließung von Prostitutionsstätten ziele darauf ab, die von derartigen Einrichtungen ausgehende erhöhte Infektionsgefahr auszuschließen. Die erhöhte Gefährdung beruhe maßgeblich auf dem bei den angebotenen sexuellen Dienstleistungen notwendigerweise herzustellenden unmittelbaren Körperkontakt mit unter Umständen häufig wechselnden Sexualpartnern.

Auch für die Erbringung von Massagen als sexuellen Dienstleistungen gelte die Gefährdungseinschätzung. Den erhöhten Infektionsgefahren könne nicht in gleicher Weise effektiv wie bei anderen „körpernahen Dienstleistungen“ durch Hygienebeschränkungen vorgebeugt werden. Soweit die üblichen Hygienebeschränkungen (Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandswahrung und Erhebung von Kontaktinformationen der Kunden) überhaupt mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen vereinbar seien, dürfte ihre Einhaltung in der tatsächlichen Dienstleistungspraxis nur schwer zu überwachen sein.

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 29. Mai 2020 – 13 MN 185/20, vom 8. Juni 2020 – 13 MN 204/20 und vom 9. Juni 2020 – 13 MN 211/20

  1. Nds. GVBl. S. 97[]
  2. Nds. GVBl. S. 147[]