Ein Ablehnungsgesuch gegen nicht namentlich genannte Richter ist offensichtlich unzulässig.

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen1.
So liegt der Fall hier. Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 BvR 2022 – /18
Bildnachweis:
- Brille,Tastatur,Bildschirmarbeitsplatz: Pixabay