Für die amtlich angeordneten Umsetzung eines PKW kann keine Gebühr auf der Grundlage der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) verlangt werden, da keine Benutzung einer öffentlichen Einrichtung vorliegt.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Fahrzeughalterin stattgegeben, die eine Umsetzungsgebühr für das Abschleppen ihres Fahrzeugs zahlen sollte. Im September 2010 hatten Ordnungsbeamte die Umsetzung des innerhalb eines Haltverbots abgestellten Fahrzeugs der Klägerin angeordnet. Hierfür sollte sie eine Gebühr in Höhe von 138,- Euro auf der Grundlage der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) zahlen. Dagegen hat sie Klage erhoben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin sei die Gebührenerhebung rechtswidrig, weil die Gebührenordnung, eine Rechtsverordnung, nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Zwar ermächtige das Gesetz über Gebühren und Beiträge den Senat zum Erlass von Gebühren- und Beitragsordnungen. Die PolBenGebO stehe damit aber nicht in Einklang und sei deshalb unanwendbar. Die gesetzliche Ermächtigung erfasse bei den hier in Rede stehenden Gebühren nur die Benutzung öffentlicher Einrichtungen.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs benutze aber keine öffentliche Einrichtung, wenn dieses umgesetzt werde. Bei der polizeilichen Leitzentrale für das Umsetzen handele es sich schon nicht um eine öffentliche Einrichtung; hiervon würden nur Einrichtungen der Daseinsvorsorge – etwa Schwimmbäder oder Sportstätten – erfasst. Die Polizei betreibe hier aber keine Daseinsvorsorge, sondern werde allein ordnungsrechtlich tätig. Zudem benutze der Fahrzeughalter die Polizei in Umsetzungsfällen nicht. Das Benutzen setze eine willensgetragene Entscheidung des Betroffenen voraus, an der es hier ebenfalls fehle. Das Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Betroffene die tatsächlichen Kosten der Umsetzung seines Fahrzeugs ggf. auf anderer Grundlage tragen muss.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 19. Juni 2013 – 14 K 34.13.