Das abstrakte Normenkontrollverfahren – und das Ruhen des Verfahrens

Ein Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist abzulehnen, wenn an der Fortführung des Verfahrens ein öffentliches Interesse besteht.

Das abstrakte Normenkontrollverfahren – und das Ruhen des Verfahrens

Gegenstand des abstrakten Normenkontrollverfahrens sind weder der konkrete Antrag noch die Anregungen und Rechtsbehauptungen des Antragstellers, sondern allein die von subjektiven Rechten und Rechtsauffassungen unabhängige Frage, ob ein zur Prüfung gestellter Rechtssatz gültig oder ungültig ist. Das objektive Verfahren der abstrakten Normenkontrolle schützt keine Rechtsstellung des Antragstellers, sondern ausschließlich die Verfassung1. Bedeutung und Funktion der Antragstellung erschöpfen sich darin, den Anstoß zur gerichtlichen Kontrolle im objektiven Verfahren zu geben2. Ist das Verfahren durch den Antrag in Gang gesetzt, kommt es für dessen weiteren Verlauf nicht mehr auf die Anträge und Anregungen des Antragstellers, sondern ausschließlich auf Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses an3.

Der Offizialcharakter der abstrakten Normenkontrolle führt dazu, dass die Rücknahme eines zulässigen Antrags auf Durchführung eines Normenkontrollverfahrens nicht notwendigerweise zur Einstellung des Verfahrens führt. Das Verfahren ist nur einzustellen, wenn keine Gründe für seine Fortführung im öffentlichen Interesse vorliegen4.

Diese Grundsätze gelten für das Ruhen des Verfahrens entsprechend. In der Folge muss das Verfahren trotz eines Antrags, es ruhen zu lassen, von Amts wegen fortgeführt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist5.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. März 2023 – 2 BvF 1/21

  1. vgl. BVerfGE 1, 208 <219 f.> 1, 396 <414> 2, 307 <311> 20, 56 <86, 95> 52, 63 <80> 68, 346 <350 f.>[]
  2. vgl. BVerfGE 1, 208 <219> 68, 346 <351>[]
  3. vgl. BVerfGE 1, 396 <414> 8, 183 <184> 68, 346 <351> 110, 33 <46>[]
  4. vgl. BVerfGE 1, 396 <414> 8, 183 <184> 25, 308 <309> 77, 345 <345> 87, 152 <153>[]
  5. vgl. BVerfGE 89, 327 <328>[]
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Zwangsruhe im Einspruchsverfahren

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