Die Bewohner der an einen seit Jahrzehnten bestehenden Zoo angrenzenden Wohngrundstücke haben bei dieser Vorbelastung die von einem neuen Affenhaus üblicherweise ausgehenden Tiergeräusche grundsätzlich hinzunehmen. Weist die neu erteilte Baugenehmigung für ein Affenhaus bauliche und betriebliche Änderungen auf, die aller Voraussicht nach zu einer erheblichen Minderung der Lärmbelästigungen führen, so dass die Geräuschimmissionen auf Grund dieser Änderungen für die Anwohner als zumutbar einzustufen sind, ist ein Baustopp nicht gerechtfertigt.
So das Oberverwatungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in dem hier vorliegenden Fall des Neubaus des Affenhauses im Magdeburger Zoo. Das Verwaltungsgericht Magdeburg1 hatte einem Eilrechtsschutzantrag eines Anwohners stattgegeben und einen Baustopp für das Affenhaus im Magdeburger Zoo auf der Grundlage einer von der Landeshauptstadt im August 2013 erteilten (neuen) Baugenehmigung ausgesprochen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Magdeburger Zoos vor dem Oberverwaltungsgricht des Landes Sachsen-Anhalt.
In seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ausgeführt, dass die vorliegend streitgegenständliche Baugenehmigung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit der bereits im Januar 2013 erteilten Genehmigung für das Affenhaus identisch sei, weil das genehmigte Vorhaben bauliche und betriebliche Änderungen aufweise, die aller Voraussicht nach zu einer erheblichen Minderung der in Streit stehenden Lärmbelästigungen führten. Es spreche auch Überwiegendes dafür, dass sich die Tiere nur während der Öffnungszeiten des Zoos im Schau- oder Freigehege aufhielten und in der übrigen Zeit in dem Stallgebäude untergebracht seien, als zumutbar einzustufen seien. Auch hätten die Bewohner der an einen seit Jahrzehnten bestehenden Zoo angrenzenden Wohngrundstücke bei dieser Vorbelastung die von einer solchen Anlage üblicherweise ausgehenden Tiergeräusche grundsätzlich hinzunehmen.
Daher hat das Oberverwaltungsgericht den vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Baustopp aufgehoben.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 M 151/13
- VG Magdeburg, Beschluss vom 30.09.2013 – 1 B 374/13 MD[↩]











