Um die Versammlungsfreiheit von friedlichen Demonstranten zu gewährleisten, ist das Mittel der Separierung eines unfriedlichen Blocks durch Einziehen von Polizeiketten rechtmäßig. Das Anhalten einer Demonstration ist als eine schwächere Maßnahme zu der Auflösung der gesamten Demonstration gerechtfertigt, wenn damit sichergestellt werden kann, dass durch gewalttätige Aktionen Einzelner aus einem bestimmten Block keine weiteren Gefahren ausgehen.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall die polizeilichen Maßnahmen bei der Demonstration zur Blockupy-Veranstaltung vom 1. Juni 2013 als rechtmäßig beurteilt. Geklagt hatte der Anmelder der Veranstaltung, der durch das Anhalten des Demonstrationszuges anlässlich der Blockupy-Veranstaltung in der Nähe des städtischen Schauspielhauses durch Einziehen von zwei Polizeiketten und durch den Ausschluss eines Teils der Demonstrationsteilnehmer sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 des Grundgesetzes verletzt sah.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. ausgeführt, das dortige Geschehen sei als gewaltbereite Aktionen Einzelner aus einem abgegrenzten Block heraus zu werten: es wurde Pyrotechnik verwandt ( bengalische Feuer ), man vermummte sich mit Kapuzen, Sonnenbrillen und Plastikvisieren und legte eine sogenannte Schutzbekleidung an; darüber hinaus wurde der Block durch verknotete Seile nach außen deutlich sichtbar von den restlichen Demonstrationsteilnehmern abgeschirmt. Damit konnte das Verwaltungsgericht Verstöße gegen Auflagen, unter denen die Versammlung ursprünglich genehmigt worden war, sowie die tatbestandliche Erfüllung von Straftatbeständen erkennen. Durch das Werfen von Pyrotechnik und die Vermummung einzelner Teilnehmer bestand die Gefahr, dass weitere Straftatbestände aus dieser Gruppe heraus begangen werden könnten.
Da der Kläger und Versammlungsleiter dieser angemeldeten Demonstration offensichtlich nicht willens oder in der Lage war, die einzelnen gewalttätigen Ausschreitungen zu unterbinden und Verstöße gegen die Auflagen zu verhindern, wurde das Eingreifen der Polizei als geboten und verhältnismäßig bewertet; dies auch unter dem Aspekt, dass auf Angebote der Polizei, die Bewaffnung und Vermummung abzulegen und nach einer Durchsuchung der Teilnehmer aus dem Block die Demonstration fortsetzen zu können, nicht eingegangen wurde. Um die Versammlungsfreiheit der friedlichen Demonstranten zu gewährleisten, sei das Mittel der Separierung des unfriedlichen Blocks durch Einziehen der Polizeiketten als rechtmäßig zu bewerten. Für die friedlichen Demonstrationsteilnehmer habe auch eine alternative Route zur Verfügung gestanden, um den eingeschlossenen Block umgehen zu können und sodann wieder auf die genehmigte Streckenführung zu gelangen.
Das Verwaltungsgericht wertete das Anhalten der Demonstration als eine Minusmaßnahme (schwächere Maßnahme) zu der Auflösung der gesamten Demonstration, die durch gewalttätige Aktionen Einzelner aus einem bestimmten Block (sogenannter schwarzer Block), der sich im vorderen Teil des Demonstrationszuges befand, gerechtfertigt war. Aus präventiven Gründen durfte die Polizei den Demonstrationszug anhalten, um so sicherzustellen, dass keine weiteren Gefahren von einem Teil der Demonstrationsteilnehmer ausgehen konnten.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der der Kläger letztendlich erreichen wollte, dass das Vorgehen der Polizei als rechtswidrig eingestuft wurde, konnte keinen Erfolg haben. Dies bezieht sich sowohl auf das Einziehen der Polizeiketten für den auffälligen Bereich der Demonstrationsteilnehme (schwarzer Block) als auch für den Ausschluss von ca. 950 Personen von der weiteren Demonstration.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Juni 2014 – 5 K 2340/13.F und 5 K 2334/13.F