Das Auskunftsverlangen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten

Das Bundesdatenschutzgesetz ermächtigt den Datenschutzbeauftragten zur Einholung umfassender Auskünfte, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Kontrolle der Einhaltung des Datenschutzes in einem Unternehmen sind. Das Auskunftsverlangen muss auch sofort vollziehbar sein, da sich das Unternehmen sonst durch Klageerhebung für längere Zeit der Auskunftspflicht entziehen könnte und die Einhaltung des Datenschutzes dann nicht mehr effektiv zu kontrollieren wäre.

Das Auskunftsverlangen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten

So das Sächsische Oberverwaltungsgericht in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit denen sich das Unternehmen Unister gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Auskunftsverlangens vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten gewehrt hat. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte verlangt von der Mutter- und einer Tochtergesellschaft von Unister in mehreren Punkten umfassende Auskünfte über die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten in der Unternehmensgruppe, die Internetwebseiten betreibt und vermarktet. Damit soll die Einhaltung des Datenschutzes bei Unister kontrolliert werden. Der Datenschutzbeauftragte hat das Auskunftsverlangen für sofort vollziehbar erklärt, d. h. die Auskünfte müssen trotz dagegen erhobener Klagen sofort erteilt werden. Zudem droht für jede nicht erteilte Auskunft ein Zwangsgeld von 5.000,00 €. Deshalb suchte Unister gegen die sofortige Vollziehbarkeit in den beiden Eilverfahren um vorläufigen Rechtsschutz nach. Nachdem Unister vor dem Verwaltungsgericht Leipzig1 keinen Erfolg hatte, wird das Ziel nun vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht weiter verfolgt.

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass die Auskünfte zu Recht verlangt und die erhobenen Klagen erfolglos bleiben werden. Das Bundesdatenschutzgesetz ermächtige den Datenschutzbeauftragten zur Einholung so umfassender Auskünfte. Dies sei auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die Einhaltung des Datenschutzes bei Unister zu kontrollieren. Weder gebe es mildere Mittel noch belaste der Aufwand für die umfassende Auskunftserteilung angesichts der Unternehmensgröße Unister über Gebühr. Anders als Unister meine, sei das Auskunftsverlangen auch bestimmt genug formuliert. Unister könne erkennen, welche Auskünfte in welchem Umfang zu erteilen seien. Die bisher gegebenen Auskünfte seien hingegen unzureichend. Das Auskunftsverlangen müsse auch sofort vollziehbar sein. Sonst könne sich Unister durch Klageerhebung für längere Zeit der Auskunftspflicht entziehen. Die Einhaltung des Datenschutzes wäre dann bei Unister nicht mehr effektiv zu kontrollieren.

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 17. Juli 2013 – 3 B 470/12 und 3 B 504/12

  1. VG Leipzig, Beschlüsse vom 03.12.2012 – 5 L 1308/12 und vom 11.12.2012 – 5 L 1421/12[]