Das beabsichtigte Bürgerbegehren

Erst, wenn das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens förmlich festgestellt ist, darf das betroffene Bezirksamt bis zur Durchführung des Bürgerentscheids grundsätzlich keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung mehr treffen. Die bloße Möglichkeit, dass das Bürgerbegehren zustande kommt, rechtfertigt eine Sperrwirkung nicht.

Das beabsichtigte Bürgerbegehren

So die Entscheidungdes Verwaltungsgerichts Berlin in dem hier vorliegenden Fall eines von Vertrauensleuten des beabsichtigten Bürgerbegehrens „Rettung der Kleingartenkolonie Oeynhausen“ gestellten Eilantrages auf vorläufige Untersagung der Bearbeitung des Antrages des Grundstückseigentümers auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens. Ziel des beabsichtigten Bürgergehrens ist es, die im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin gelegene Kleingartenkolonie Oeynhausen durch Festsetzung der Fläche als Dauerkleingärten im Bebauungsplanverfahren IX-205a zu sichern. Das Bezirksamt hat das Bürgerbegehren für zulässig erklärt. Die Unterschriftensammlung hat noch nicht begonnen, da die Vertrauensleute des beabsichtigten Bürgerbegehrens Klage gegen die Kostenschätzung des Bezirksamtes erhoben haben1. Nunmehr liegt dem Bezirksamt ein Antrag des Eigentümers der betroffenen Grundstücke auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens vor, mit dessen Bearbeitung es begonnen hat.

Der daraufhin beim Verwaltungsgericht Berlin gestellten Eilantrag von Vertrauensleuten des beabsichtigten Bürgerbegehrens sei zurückzuweisen, denn der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Untersagung der Bearbeitung des Antrages des Grundstückseigentümers bestehe nicht. Das beabsichtigte Bürgerbegehren entfalte keine Sperrwirkung. Erst, wenn das Zustandekommen des Bürgerbegehrens förmlich festgestellt sei, dürfe der Bezirk bis zur Durchführung des Bürgerentscheids grundsätzlich keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung mehr treffen oder mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung beginnen. Bislang habe das Bezirksamt jedoch nur die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt. Die bloße Möglichkeit, dass das Bürgerbegehren zustande kommt, rechtfertige eine Sperrwirkung nicht. Das Bezirksamt handele auch nicht treuwidrig; es sei vielmehr dazu verpflichtet, den Antrag des Grundstückseigentümers zu bearbeiten.

Weiterlesen:
Vollzug eines Bürgerentscheids in Niedersachsen

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 2 L 135.13

  1. VG Berlin, 2 K 50.13[]