Das Behindertenwohnheim in der Nachbarschaft zum Landeskrankenhaus

Durch die Zulassung einer in 600 m Entfernung stehenden Anlagen für psychisch kranke Personen wird ein Verein, der ein Wohnheim für behinderte Menschen betreibt, nicht in seinen Rechten verletzt.

Das Behindertenwohnheim in der Nachbarschaft zum Landeskrankenhaus

Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage des Vereins abgewiesen. Das Landeskrankenhaus beantragte beim Landkreis Cochem-Zell die Genehmigung zur Errichtung eines Hauptgebäudes, zweier Patientenhäuser und eines Apartmenthauses zur Unterbringung psychisch kranker Menschen in Cochem-Brauheck. Insgesamt sind 24 Patientenzimmer geplant. Der Landkreis genehmigte das Vorhaben.

Die hiergegen von dem Verein angestrengten Widerspruchs- und vorläufige Rechtsschutzverfahren blieben bereits ohne Erfolg. Nunmehr wurde auch die Klage des Vereins abgewiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt die Zulassung des Vorhabens den Verein offensichtlich nicht in eigenen Rechten. Der Verein ist schon nicht zur Klage befugt.

Wegen der großen Entfernung von etwa 600 m und der dazwischenliegenden Bundeswehrsiedlung ist es auszuschließen, dass es zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der Betreuungstätigkeiten des Vereins kommen wird. Das Vorbringen des Vereins zu den befürchteten Übergriffen der Patienten des Landeskrankenhauses auf die geistig behinderten Menschen führt bei objektiver Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis. Realistisch sind allenfalls die Schilderungen zu Übergriffen in gemeinsam genutzten Einrichtungen. Diese Gefahr kann durch den Besuch getrennter Einrichtungen gebannt werden.

Überdies gehört es zu den Pflichten des Vereins, die von ihm Betreuten auf die Situation außerhalb seines Wohnheims vorzubereiten. Umgekehrt hat das Landeskrankenhaus dafür Sorge zu tragen, dass in der genehmigten Anlage nur solche Patienten untergebracht werden, von denen Übergriffe nicht zu erwarten sind.

Verwaltungsgericht Koblenz – Urteil vom 8. Dezember 2011 – 7 K 724/11.KO