Die Stiftung Haus der Geschichte muss einem Journalisten der BILD-Zeitung Einsicht in zwei Kaufverträge betreffend den sogenannten „Schabowski-Zettel“ gewähren.

Dies hat jetzt das Verwaltungsgericht Köln entschieden.
Bereits im vergangenen Jahr hatte das Verwaltungsgericht Köln geurteilt, dass die Stiftung der Presse Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des „Schabowski-Zettels“ erteilen müsse1; dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, dieses Verfahren befindet sich derzeit im Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Soweit der Kläger im damaligen Verfahren darüber hinaus Auskunft über den Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Zweitverkäufer und dem Haus der Geschichte begehrt hatte, hatte das Gericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass sich das Begehren im Ergebnis als ein Begehren auf Akteneinsicht in den entsprechenden Kaufvertrag darstelle. Dies sei vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht gedeckt.
Nunmehr hat eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Köln in einem weiteren Verfahren auch den Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in die beiden Kaufverträge bejaht; Einsicht in die Kaufverträge zwischen Stiftung und Zweitverkäufer sowie zwischen Erst- und Zweitverkäufer muss dem Journalisten nunmehr auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes gewährt werden.
Das Haus der Geschichte hatte dies im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgelehnt, dass das Informationsinteresse des Klägers zum Schutz der personenbezogenen Daten des Verkäufers zurückstehen müsse. Zudem seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Stiftung betroffen. Ferner sei die Stiftung auf dem Markt nur wettbewerbsfähig, falls sie im Bedarfsfall potentiellen Verkäufern von Ausstellungsstücken – wie hier erfolgt – Anonymität zusichern könne. Schließlich konkurriere sie mit privaten Sammlungen und Museen um den Erwerb von Ausstellungsstücken. Nur so könne sie auch ihren Stiftungszweck erfüllen.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei der hier vorzunehmen Einzelfallabwägung überwiegt das Informationsinteresse des Klägers das sogenannte Ausschlussinteresse des Verkäufers. An den Erwerbshintergründen historisch besonders herausragender Ausstellungsstücke besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das der Kläger erfolgreich geltend machen kann. Dem bloßen Wunsch des Verkäufers nach Anonymität kann daher nicht entsprochen werden. Der einmalig gebliebene Vorgang zwischen der Stiftung und dem Verkäufer beinhaltet kein exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen, sodass kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis betroffen ist. Die Stiftung ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht zwingend darauf angewiesen, ihren Geschäftspartnern auf deren Verlangen hin Anonymität zuzusagen. Fiskalische Interessen des Bundes sind ebenfalls nicht bzw. nicht maßgeblich berührt.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 29. Juni 2023 – 13 K 5228/19
- VG Köln, Urteil vom 15.02.2022 – 6 K 3228/19[↩]
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