Das Verwaltungsgericht hat die Conterganstiftung verpflichtet, einer Thalidomidgeschädigten die Kosten für die Anschaffung eines Boxspringbettes in Höhe von rund 5.100 € zu erstatten.
Aufgrund von Rückenschmerzen und Verspannungen, die ihre Ursache in erheblichen Belastungen der Wirbelsäule, des gesamten Rückens und der Hüften haben, verordnete der Hausarzt der Klägerin ein Boxspringbett mit Motor. Nachdem die gesetzliche Krankenversicherung die Übernahme der Kosten abgelehnt hatte, machte die Klägerin gegenüber der Conterganstiftung die Kostenerstattung geltend. Auch diese lehnte eine Kostenerstattung ab, weil das Boxspringbett kein Hilfsmittel im Sinne der Richtlinien zum Conterganstiftungsgesetz sei. Vielmehr handele es sich um reines Wohnungsmobiliar, das als Gebrauchsgegenstand für jedermann nützlich sei. Das Conterganopfer machte demgegenüber geltend, das Bett erleichtere ihr das selbständige Hinlegen und Aufstehen. Zudem diene die mit Hilfe des Motorunterbaus präzise Verstellbarkeit der Linderung behinderungsbedingter Einschränkungen.
Das Verwaltungsgericht Köln hat den Anspruch auf Kostenerstattung bejaht:
Der Begriff sogenannter „spezifischer Bedarfe“ im Conterganstiftungsgesetz, befand das Verwaltungsgericht, sei nicht auf streng medizinische Bedarfe wie z.B. Therapien, Arzneimittel oder Medizinprodukte beschränkt. Er könne vielmehr auch andere Hilfen zur Alltagsbewältigung umfassen. Die Begrenzung der Mittel und der Grundsatz sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel geböten allerdings eine an den Bedürfnissen der Antragstellerin orientierte Einzelfallprüfung. Angesichts der Art und der Schwere der Behinderung und der konkreten Vorteile des für die Bedürfnisse des Conterganopfers exakt einstellbaren Boxspringbettes falle diese Einzelfallprüfung zugunsten der Contergangeschädigten aus.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 12. November 2015 – 7 K 1382/14











