Das Bundesverfassungsgericht ist genervt…

Normalerweise lassen sich Richter ja nicht anmerken, wenn eine Partei sie nervt. Aber manchmal – nach 4 nicht hinreichend begründeten Verfassungsbeschwerde – werden selbst die Verfassungsrichter deutlich:

Das Bundesverfassungsgericht ist genervt…

Die Beschwerdeführerin wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr oder ihren Bevollmächtigten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Alternative 1 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch in diesem Sinne kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann1.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 1 BvR 1223/16 – 1 BvR 1224/16 – 1 BvR 1225/16 und 1 BvR 1226/16

  1. vgl. BVerfGK 3, 219, 222; 6, 219, 219 f.; 10, 94, 97; 14, 468, 470; stRspr[]
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