Ein Missbrauch im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann1.

Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn
- sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und
- ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 1 BvR 2360/20
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.05.2010 – 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10, Rn. 5; Beschluss vom 20.07.2016 – 1 BvR 1979/14, Rn. 4; Beschluss vom 29.03.2017 – 1 BvR 373/17, Rn. 5[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2004 – 1 BvR 915/04, Rn. 3; Beschluss vom 20.07.2016 – 1 BvR 1979/14, Rn. 4[↩]
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