Das Bundesverfassungsgericht und die Zuverlässigkeit

Verfassungsrechtlich ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts dagegen einzuwenden, dass der Gesetzgeber sich in § 7 LuftSiG -ebenso wie in der Vorgängervorschrift § 29d LuftVG – des unbestimmten Rechtsbegriffs der Zuverlässigkeit bedient. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist verfassungsrechtlich nicht schlechthin bedenklich1. Entscheidend ist vielmehr, dass der Begriff der Zuverlässigkeit vom Gesetzgeber seit jeher verwendet wird und aufgrund einer langen Tradition von Gesetzgebung, Verwaltungshandhabung und Rechtsprechung so ausgefüllt worden ist, dass sich an seiner rechtsstaatlich hinreichenden Bestimmtheit im Grundsatz nicht zweifeln lässt, mögen auch für jeden neuen Sachbereich neue Konkretisierungen erforderlich sein2.

Das Bundesverfassungsgericht und die Zuverlässigkeit

Die Regelung genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren ein Beurteilungsspielraum zusteht, der vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann3. Angesichts dieses Maßstabs bestehen keine Bedenken gegen Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme. Die Regelung genügt auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Für den Bereich der Gefahrenabwehr gilt: Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen4. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter begegnet es deshalb keinen Bedenken, an die Zuverlässigkeit von Flugzeugführern strenge Anforderungen zu stellen und schon bei begründeten Zweifeln zu Lasten des Überprüften zu entscheiden5.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. August 2009 – – 1 BvR 1726/09

  1. vgl.BVerfGE 21, 73, 79; stRspr[]
  2. vgl.BVerfGE 49, 89, 134[]
  3. vgl.BVerfGE 77, 84, 106 f.[]
  4. vgl.BVerfGE 113, 348, 386 m.w.N.[]
  5. vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 – 7 C 20.90 -, NVwZ 1991, S. 889, 890 f.; BVerwGE 121, 257, 262 f.[]