Die Benutzung des Bundesverfassungsgerichts als „allgemeine Beschwerdestelle“ rechtfertigt die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr.

Die Erhebung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss1.
So verhält es sich auch in dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall: Die Verfassungsbeschwerde ist angesichts des untauglichen Beschwerdegegenstandes offensichtlich unzulässig. Ihre völlige Aussichtslosigkeit ergibt sich zudem aus dem Mangel an verfassungsrechtlicher Argumentation. Diese Einsicht konnte umso mehr erwartet werden, als der Beschwerdeführer in vorangegangenen Verfahren entsprechend belehrt worden ist und er das Bundesverfassungsgericht als allgemeine Beschwerdestelle benutzt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann2.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar; dies gilt auch, soweit sie den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr betrifft3.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. September 2018 – 1 BvR 962/18