Verfassungsbeschwerden werden oftmals mit dem Ziel erhoben, rechtliche Auslegungen der Fachgerichte zu korrigieren. Hier hat das Bundesverfassungsgericht sich jetzt nochmals veranlasst gesehen mit deutlichen Worten festzustellen, dass die Anwendung und Auslegung des (einfachen) Gesetzesrechts die Sache der Fachgerichte, nicht die des Bundesverfassungsgerichts ist:
Dem Bundesverfassungsgericht obliegt keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Es greift nur ein, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn Bedeutung und Tragweite von Grundrechten, einschließlich des Gewichts grundrechtlicher Belange, verkannt worden sind oder eine Entscheidung auf sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen beruht.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 2 BvR 1268/07










