Das Fachkrankenhaus – und der Krankenhausplan

Ein Krankenhausträger kann die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan auch dann nicht unabhängig von einer tatsächlichen Bedarfsdeckung und bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern ohne Auswahlentscheidung beanspruchen, wenn der Krankenhausplan lediglich die Gesamtbettenzahl je Krankenhaus ausweist, nicht aber die Bettenzahl je Fachgebiet oder Fachabteilung.

Das Fachkrankenhaus – und der Krankenhausplan

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrt eine Krankenhausträgerin die Aufnahme in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen mit einem neu zu errichtenden Internistischen Fachkrankenhaus (Schwerpunkt Geriatrie) in Dresden mit 32 Betten. Der Freistaat Sachsen lehnte die beantragte Planaufnahme im März 2014 ab, weil dem geplanten Krankenhaus die erforderliche Leistungsfähigkeit fehle. Zudem gebe es im Raum Dresden keine Versorgungslücke im Bereich Akutgeriatrie. Eine Auswahlentscheidung würde zu Lasten der Krankenhausträgerin ausfallen, da andere Krankenhäuser für die Versorgung geriatrischer Patienten besser geeignet seien.

Das Verwaltungsgericht Dresden hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und den Freistaat Sachsen verpflichtet, das Krankenhaus der Krankenhausträgerin in den Krankenhausplan aufzunehmen1; die Fachklinik für Akutgeriatrie sei bedarfsgerecht und leistungsfähig. Eine Auswahlentscheidung sei nicht zu treffen; es bestehe ein geriatrischer Versorgungsbedarf im Umfang von 32 Betten, der nicht durch andere Krankenhäuser gedeckt werde. Die Berufung des Freistaates Sachsen ist vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen ohne Erfolg geblieben2. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Krankenhausträgerin unabhängig von der im Raum Dresden vorhandenen Kapazität an akutgeriatrischen Krankenhausbetten einen Anspruch auf Planaufnahme habe, da eine Auswahlentscheidung rechtlich unmöglich sei. Es hat die Prüfung, wie hoch der tatsächliche Bettenbedarf sei und ob dieser bereits ohne das Krankenhaus der Krankenhausträgerin gedeckt sei, für entbehrlich gehalten, da die für den Fall der notwendigen Auswahl vorgesehene Auswahlentscheidung des Freistaates Sachsen rechtlich unmöglich sei. Die Auswahlentscheidung setze voraus, dass das Land im Fall des Vorrangs der neu aufzunehmenden Klinik die Kapazitäten von planaufgenommenen Geriatrieabteilungen anderer Krankenhäuser entsprechend reduzieren könne. Wegen der Praxis des Freistaates Sachsen, im Krankenhausplan allein Gesamtbettenzahlen und Versorgungsaufträge (Fachgebiete) der Krankenhäuser auszuweisen und die Aufteilung der Gesamtbetten auf die ausgewiesenen Fachgebiete dem jeweiligen Krankenhaus zu überlassen, sei jedoch die Bettenreduzierung für eine bestimmte Fachabteilung nicht möglich.  Die Unmöglichkeit einer Auswahlentscheidung führe zu einem Planaufnahmeanspruch.

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Auf die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene3 Revision des Freistaates Sachsen hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen:

Über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat der Freistaat Sachsen anhand einer Gegenüberstellung des Versorgungsangebots des Krankenhauses mit dem diesbezüglichen konkreten Versorgungsbedarf zu entscheiden. Betrifft das Versorgungsangebot einen Bedarf, der von anderen Krankenhäusern nicht befriedigt wird, ist das Krankenhaus, wenn es leistungsfähig und auch im Übrigen geeignet ist, in den Plan aufzunehmen.

Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat der Freistaat Sachsen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird. Danach durfte das Oberverwaltungsgericht der Krankenhausträgerin nicht unabhängig von einer tatsächlichen Bedarfsdeckung und ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG einen Anspruch auf Planaufnahme zuerkennen.

Eine Planaufnahme des Krankenhauses der Krankenhausträgerin verlangt nicht, dass zeitgleich die Bettenkapazitäten von anderen Plankrankenhäusern entsprechend verringert werden. Der Freistaat Sachsen kann die teilweise Planherausnahme eines bei der Auswahl nachrangigen Krankenhauses auch später verfügen.

Ob die Beschränkung auf Ausweisung der Gesamtbettenzahl je Krankenhaus im Krankenhausplan des Freistaates Sachsen einen Krankenhausvergleich und eine Auswahlentscheidung unmöglich macht, lässt sich auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Sollte dies der Fall sein, wäre die Rahmenplanung mit den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unvereinbar. Ein Anspruch auf Planaufnahme wird dadurch nicht begründet.

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 6.20

  1. VG Dresden, Urteil vom 05.04.2016 – VG 7 K 2658/14[]
  2. Sächs. OVG, Urteil vom 21.06.2018 – OVG 5 A 684/17[]
  3. BVerwG, Beschluss vom 11.03.2020 – 3 B 45.18[]