Das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen1 2008, nach dem abweichend von Satz 1 bis 6 an nur einem Standort in der Tourismusregion Lüneburger Heide ein Hersteller-Direktverkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von höchstens 10.000 qm errichtet werden kann, gewährt einzelnen Gemeinden keine subjektive Rechtsposition.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB, nach dem sich Gemeinden im Rahmen der interkommunalen Abstimmung auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen können, erfordert eine hinreichend klare und bestimmte Zuweisung einer raumordnerischen Funktion. Eine Kann-Vorschrift, nach der an nur einem Standort ein Hersteller-Direktverkaufszentrum errichtet werden kann, sofern und soweit dieses raumverträglich ist, stellt keine derartige Funktionszuweisung dar.
Konkurrieren zwei Nachbargemeinden derartig um die Ansiedlung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums, dass die Errichtung des einen Vorhabens die Realisierung des anderen rechtlich oder faktisch ausschließt, so verengt sich die Abwägung im Rahmern der interkommunalen Abstimmung auf die Frage, welcher Gemeinde unter städtebaulichen Gesichtspunkten eher zugemutet werden kann, die eigene Planung aufzugeben.
Eine Gemeinde, die sich hinsichtlich der Ansiedlung eines großflächigen Handelsvorhabens in direkter Konkurrenz zu einer Nachbargemeinde befindet, kann bei der planerischen Abwägung auch Aspekte wie die jeweilige zentralörtliche Funktion und die Einwohnerzahl beider Gemeinden als Hilfskriterien heranziehen. Es gibt keinen Rechtssatz, der dafür spricht, dass ein deutlich größerer Ort zugunsten eines kleineren Ortes bzw. ein Ober- oder Mittelzentrum zugunsten eines Grundzentrums auf die Planung eines großflächigen Handelsbetriebes verzichten muss, soweit nicht im konkreten Fall erhebliche städtebauliche Belange dafür sprechen, dass ein Festhalten an der Planung unzumutbare Auswirkungen auf die Nachbargemeinde hat.
Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2010 – 2 B 54/10
- Abschnitt 2.3 Ziffer 03 Satz 11 bis 16 LROP[↩]










