Ob Vergnügungssteuer auf PCs in einem Internetcafé gezahlt werden muss, hängt von der tatsächlich überwiegenden Nutzung ab; typischerweise werden in einem Internetcafé Computer nicht überwiegend zu Spielzwecken aufgestellt.
So das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren, mit dem sich die Betreiberin eines Internetcafés in einer westpfälzischen Stadt gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer und den Vollzug des Steuerbescheids gewandt hat. Die Stadt hat in ihrer Vergnügungssteuersatzung die mit der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz übereinstimmt, unter anderem geregelt, dass das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten in Spielhallen und Internetcafés vergnügungssteuerpflichtig ist mit einer monatlichen Steuer von 60,- € pro Gerät. Nach der Satzung gelten als Spielgeräte insbesondere auch PC, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. Die Stadt verlangte auf dieser Grundlage von der Betreiberin eines Internetcafés mit 8 PC eine Vergnügungssteuer in Höhe von 2880,- € für die Zeit von Januar bis Juni 2012.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt, um den Vollzug des Steuerbescheids zu verhindern. Sie trug zur Begründung vor, die PC in ihrem Internetcafé würden von der Kundschaft überwiegend nicht zum Spielen, sondern zur Kommunikation und zur Informationsbeschaffung im Internet genutzt. Nach Auffassung der Stadt stellt ihre Satzungsregelung lediglich klar, dass Computer in Spielhallen und Internetcafés ebenfalls vergnügungssteuerpflichtige Spiel- und Unterhaltungsgeräte sind. Auf die tatsächliche Nutzung komme es deshalb gar nicht an.
Dieser Auffassug der Stadt ist das Verwaltungsgericht Neustadt nicht gefolgt: Das Verwaltungsgericht äußerte schon grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung, weil sie einerseits die Steuerpflicht an das bloße Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten anknüpfe, anderseits beim PC auf die tatsächliche Nutzung als Spielgerät im Einzelfall abstelle.
Darüber hinaus, so der Beschluss des Gerichts weiter, fehle es derzeit an ausreichenden Feststellungen dazu, wie die PC im Internetcafé der Antragstellerin tatsächlich überwiegend genutzt würden. In einem Internetcafé würden Computer auch nicht typischerweise überwiegend zu Spielzwecken aufgestellt.
Daher stoppte das Verwaltungsgericht Neustadt den Vollzug des Vergnügungssteuerbescheids vorläufig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 1 L 1067/12.NW











