Der Bund muss keine Mietkosten für das Jugendzimmer eines Zivildienstleistenden übernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied jetzt, dass ein Zivildienstleistender, der mit einer sog. Heimschlaferlaubnis in seinem Elternhaus wohnt und mit seinen Eltern einen Mietvertrag über die Nutzung seines Jugendzimmers und anderer Räume der elterlichen Wohnung geschlossen hat, nicht verlangen kann, dass das Bundesamt für den Zivildienst die Mietkosten übernimmt.
Der Kläger schlug dem Bundesamt in Übereinstimmung mit dem Kreis Düren als Träger der Förderschule vor, ihn zum Zivildienst in diese Einrichtung, die keine dienstlichen Unterkünfte für Zivildienstleistende bereithält, als sog. Heimschläfer einzuberufen. Die Beschäftigungsstelle hielt keine eigenen Unterkünfte für die bei ihr eingesetzten Zivildienstleistenden vor. Das beklagte Bundesamt für den Zivildienst berief den Kläger daraufhin Anfang August 2005 ab dem 1. September 2005 zur Ableistung seines neunmonatigen Zivildienstes in die von dem Kläger vorgeschlagenen Beschäftigungsstelle in seinem Wohnort Düren ein und sah von der Anordnung, in dienstlicher Unterkunft zu wohnen, ab. Der Kläger schloss daraufhin mit seinem Vater einen Mietvertrag über die Nutzung seines Jugendzimmers und von Gemeinschaftsräumen in seinem Elternhaus und wohnte dort – wie zuvor während seiner Schulzeit – während der gesamten Dauer seines Zivildienstes.
Unter Verweis auf einen mit seinem Vater Ende August 2005 mit Wirkung zum 1. September 2005 geschlossenen Mietvertrag verlangte er ohne Erfolg die Übernahme der vertraglich geschuldeten Mietkosten. Die gegen das Bundesamt gerichtete Klage, mit der der Kläger seine Zahlungsforderung weiterverfolgt hat, ist vor dem Verwaltungsgericht Aachen1 und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen2 in Münster ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt auch die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger kann die Übernahme der Mietkosten insbesondere nicht als Leistung zur Erfüllung der allgemeinen Fürsorgepflicht verlangen, die dem Bund als Dienstherrn gegenüber jedem Zivildienstleistenden obliegt. Für einen solchen Anspruch ist kein Raum, weil das Zivildienstgesetz wegen der Geld- und Sachbezüge der Zivildienstleistenden auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen für wehrpflichtige Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades verweist. Zivildienstpflichtige haben demnach wie Wehrpflichtige nach § 4 Satz 1 und 2 des Wehrsoldgesetzes einen Sachleistungsanspruch auf unentgeltliche Bereitstellung einer Unterkunft; die Zahlung eines Entgelts für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Anspruch auf Gewährung von Unterkunft als Sachleistung kann auch für einen Zivildienstleistenden, der mit einer sog. Heimschlaferlaubnis bei einer Beschäftigungsstelle ohne eigene Unterkünfte eingesetzt ist, auf Verlangen jederzeit dadurch erfüllt werden, dass ihn das Bundesamt zu einer Beschäftigungsstelle mit eigener (Gemeinschafts-) Unterkunft versetzt oder dass die Beschäftigungsstelle bzw. deren Träger für ihn ein Privatzimmer mietet.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C 1.10










