Das Kommunalwahlrecht und die Verfassungsbeschwerde

Eine (vorgebliche) Verletzung seines passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene ermöglicht keine Verfassungsbeschwerde. Insoweit steht dem Beschwerdeführer ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht nicht zur Seite (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

Das Kommunalwahlrecht und die Verfassungsbeschwerde

Während bei Bundestagswahlen die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG im Wege einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann, fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG auf der Ebene der Länder geht1.

Art. 38 GG erfasst unmittelbar nur die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Eine analoge Anwendung auf Wahlen in den Ländern scheidet mit Rücksicht auf die selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern aus. Zwar verlangt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den Ländern gelten. Die Länder haben diesem Verfassungsgebot bei der Regelung des Wahlrechts zu ihren Länderparlamenten und auf kommunaler Ebene zu genügen. Dem Einzelnen vermittelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition. Das objektivrechtliche Verfassungsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG kann auch nicht über die in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit als subjektives Recht eingefordert werden. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus2.

Die Länder genießen im Rahmen ihrer Bindung an die Grundsätze des Art. 28 GG im staatsorganisatorischen Bereich Autonomie. In diesem Bereich dürfen sie das Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes selbst regeln3. Die Länder gewährleisten auch den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend4.

Zwar kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Verletzung seines passiven Wahlrechts über den auf Länderebene gewährleisteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz hinaus keinen landesverfassungsgerichtlichen Rechtsschutz erlangen. Nach Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 2 Nr. 7, §§ 47 ff. des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde nur gegen Landesgesetze statthaft, nicht gegen Maßnahmen und Entscheidungen von Trägern der Verwaltung oder Organen einer Gemeinde; ebenso wenig können Gerichtsentscheidungen statthafter Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht sein5. Dies ist von Verfassungs wegen jedoch auch nicht geboten; Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz6.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Mai 2010 – 2 BvR 511/10

  1. vgl. BVerfGE 99, 1, 7; BVerfG, Beschlüsse vom 16.03.2005 – 2 BvR 315/05, NVwZ-RR 2005, 494 f.; vom 09.03.2009 – 2 BvR 120/09, NVwZ 2009, 776 f.; und vom 03.07.2009 – 2 BvR 1291/09[]
  2. vgl. BVerfGE 99, 1, 7 ff.[]
  3. vgl. BVerfGE 99, 1, 11[]
  4. vgl. BVerfGE 99, 1, 12, 17; BVerfG, Beschlüsse vom 16.03.2005, a.a.O.; vom 09.03.2009, a.a.O., S. 777; und vom 03.07.2009, a.a.O.[]
  5. vgl. auch LVerfG LSA, Beschluss vom 23.07.2001 – LVG 2/01[]
  6. vgl. BVerfGE 99, 1, 19; BVerfG, Beschluss vom 09.03.2009, a.a.O., S. 777[]