Das Löhner Bürgerbegehren

Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens setzt u.a. die Kongruenz zwischen der zur Entscheidung zu bringenden Frage und der gegebenen Begründung voraus. Entscheidungsfrage und Begründung müssen thematisch deckungsgleich sein; andernfalls ist für den Bürger unklar, wofür er seine Stimme abgeben soll.

Das Löhner Bürgerbegehren

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden in dem hier vorliegenden Fall eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, mit dem die Stadt Löhne verpflichtet werden sollte, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen die Beteiligung der Stadt an einer Gesellschaft, die Aktien der E.ON-Westfalen-Weser AG von der E.ON AG übernimmt, unverzüglich festzustellen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Minden ist ein Erfolg in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens setze u.a. die Kongruenz zwischen der zur Entscheidung zu bringenden Frage und der gegebenen Begründung voraus. Entscheidungsfrage und Begründung müssten thematisch deckungsgleich sein; andernfalls werde für den Bürger unklar, wofür er seine Stimme abgebe. Diesen Anforderungen genüge das Bürgerbegehren in mehrfacher Hinsicht nicht. Unter anderem erwecke die Begründung den verfehlten Eindruck, mit der Absichtserklärung des Rates vom 06.02.2013 sollten bereits vollendete Tatsachen geschaffen werden. Auch das für die Zulässigkeit des Bürgerbehrens erforderliche Unterschriftenquorum sei nicht erreicht. Zu Recht habe die Stadt mit unvollständigen und falschen Angaben vorgelegte Unterschriften als ungültig bewertet.

Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 2 L 350/13