Durch die Baugenehmigung eines Mehrfamilienhauses werden die benachbarten Eigentümer von Einfamilienhäusern nicht in ihren Rechten verletzt, wenn bei dem Bauvorhaben die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände eingehalten werden und das Nachbargebäude nicht „erdrückt“ und „eingemauert“ wird. Auch Einblickmöglichkeiten von den Balkonen in die Gärten der Einfamilienhäuser liegen in der Natur der Sache und sind regelmäßig hinzunehmen.
So das Verwaltungsgericht Hannover in den hier vorliegenden Fällen zweier Nachbarn, die sich als Eigentümer von Einfamilienhäusern mit ihrem Eilantrag gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus gewandt haben. Auf einem an der Isernhagener Straße in Altwarmbüchen gelegenen Grundstück plant der Bauherr die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten. Dagegen wehren sich zwei Nachbarn, deren Grundstücke mit Einfamilienhäusern bebaut sind. Die Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Die Balkone erlaubten einen Einblick in die Gärten.
Dieser Ansicht ist das Verwaltungsgericht Hannover in seiner Entscheidung nicht gefolgt: Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein, da es dem Wohnen diene. Das Baurecht unterscheide insofern nicht zwischen dem Wohnen in Einfamilienhäusern und dem in Mehrfamilienhäusern. Mit der Größe des Bauvorhabens seien unzumutbare Beeinträchtigungen, die allein abgewehrt werden könnten, nicht verbunden. Halte ein Bauvorhaben – wie hier – die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände ein, werde das sogenannte baurechtliche Rücksichtnahmegebot erst dann verletzt, wenn das Nachbargebäude „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ werde. Das sei hier angesichts der Abstände der Gebäude zueinander nicht der Fall.
Die Antragsteller könnten auch nicht verlangen, von Einblicken auf das eigene Grundstück verschont zu bleiben. Solche Einblicksmöglichkeiten lägen vielmehr in der Natur der Sache und seien regelmäßig hinzunehmen. Allenfalls unter besonders gravierenden Umständen – die hier nicht gegeben seien – sei damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes verbunden.
Die von der Region Hannover erteilte Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in deren Rechten.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 27. März 013 – 4 B 2329/13 und 4 B 2330/13










