Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig1.

Das ist auch dann der Fall, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt wurden, in dem ein im Wesentlichen vergleichbares Ablehnungsgesuch gestellt war2. Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer rein formalen Prüfung ab, die kein erneutes inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert.
So liegen die Dinge hier: Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist von vornherein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Präsidenten Harbarth und der Richterin Baer zu begründen. Das Bundesverfassungsgericht hat sämtliche vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt, in dem die dortigen Beschwerdeführenden ein Ablehnungsgesuch mit im Wesentlichen gleicher, teils weitergehender Begründung gestellt hatten3.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen des abgelehnten Richters und der abgelehnten Richterin; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen4.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 1 BvR 854/21
- BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2> BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 – 2 BvE 4/20 u.a., Rn. 13 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2020 – 2 BvC 35/18, Rn. 3 mit Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 2 BvC 11/19, Rn. 14 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2021 – 1 BvR 781/21, Rn. 4 ff.[↩]
- BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2> BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 – 2 BvE 4/20 u.a., Rn. 35 m.w.N.[↩]