Das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch

Die Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter erfolgen.

Das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch

So auch in dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, in dem das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig war, da die Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit hierfür gänzlich ungeeignet waren:

Das ergibt sich, soweit alle Richterinnen und Richter abgelehnt werden, schon aus der pauschalen Ablehnung selbst. Soweit der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass der Erste Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde rechtswidrig an sich gezogen habe, um diese „loszuwerden“, entbehrt dieser Vortrag jeglicher Substanz. Die Zuständigkeit für die vorliegende Verfassungsbeschwerde ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Darin ist die Regelzuständigkeit für Verfassungsbeschwerden normiert, mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 BVerfGG und aus dem Bereich des Wahlrechts. Das Ablehnungsgesuch ist insofern rechtsmissbräuchlich. Auch hinsichtlich der beiden namentlich genannten Mitglieder ist der Verweis auf ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen zur Verbeitragung von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von vornherein ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG bestimmt insoweit abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte1. Nicht ausgeschlossen ist dagegen ein Richter, der sich bereits in anderen Verfahren zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt.

Weiterlesen:
Kostenerstattung - nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen2.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. November 2017 – 1 BvR 672/17

  1. vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 133, 377, 406 Rn. 71[]
  2. vgl. BVerfGE 131, 239, 252 f.; 142, 1, 4 f.[]