Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt1. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen2.

So auch in dem hier entschiedenen Fall: Allein aus der früheren amtlichen Tätigkeit eines Richters kann ein Ablehnungsgrund nicht hergeleitet werden3. Die erhobenen Vorwürfe sind mangels Plausibilität von vornherein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Soweit der Beschwerdeführer zudem auf die Mitwirkung des Richters in einem vorherigen Wahlprüfungsverfahren mit einem ähnlichen Vorbringen abstellt, reicht auch dies nicht aus, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen4.
Auch der Verweis auf die Ausführungen des Richters Müller in seinem Berichterstatterschreiben ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet. Der Beschwerdeführer verkennt bereits, dass es sich bei dem Berichterstatterschreiben nur um rechtliche Hinweise handelt, die im Hinblick auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung erfolgt sind5. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die im Berichterstatterschreiben geäußerte Rechtsauffassung lassen von vornherein nicht erkennen, weshalb der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden könnte. Der Beschwerdeführer bringt lediglich seine vom Berichterstatterschreiben abweichende Rechtsansicht zur vermeintlichen Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs und seiner Wahlprüfungsbeschwerde vor. Dass der Berichterstatter erhebliches Vorbringen übergangen hat, wird zwar behauptet, ist jedoch nicht dargetan. Vielmehr wiederholt der Beschwerdeführer insofern lediglich sein als unplausibel zu bezeichnendes Vorbringen aus der Beschwerdeschrift.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht, soweit der Beschwerdeführer zu meinen scheint, dass aus dem Umstand, dass zwischen dem Ablehnungsgesuch und dem Berichterstatterschreiben über ein Jahr vergangen ist, ein Befangenheitsgrund folge. Der Beschwerdeführer hat schon nicht dargetan, inwiefern in dem Zeitablauf allein eine Untätigkeit des Richters oder eine Verzögerung des Verfahrens durch ihn liegen, geschweige denn, warum daraus eine Besorgnis der Befangenheit folgen soll.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juni 2021 – 2 BvC 61/19