Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes in den Bundesländern

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der Bundesrechnungshof trotz eines anhängigen Klageverfahrens der Freien und Hansestadt Hamburg auf der Grundlage eines für sofort vollziehbar erklärten Bescheids die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen des Konjunkturpakets II bei Behörden Hamburgs kontrollieren darf.

Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes in den Bundesländern

Im März 2009 war im Rahmen des so genannten Konjunkturpakets II auch das Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (ZuInvG) in Kraft getreten. Es sieht Finanzhilfen des Bundes für Investitionen der Länder und Kommunen in Höhe von insgesamt 10 Mrd. € vor; davon entfallen 2,296 % auf Hamburg. Um die zweckentsprechende Verwendung dieser Mittel zu kontrollieren, regelt § 6a ZuInvG u.a. ein Prüfungs- und Erhebungsrecht des Bundesrechnungshofs. Zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift ist derzeit ein – u.a. von Hamburg betriebenes – Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig1.

Da sich Hamburg unter Hinweis auf die streitige Vereinbarkeit des § 6a ZuInvG mit dem Grundgesetz weigerte, dem Bundesrechnungshof Zugang zu Hamburger Behörden zu gestatten, erließ dieser einen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid, mit dem Hamburg verpflichtet wurde, u.a. Erhebungen durch den Bundesrechnungshof zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz zu dulden. Hiergegen hat die Freie und Hansestadt Hamburg bei dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt: Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids sei insbesondere mit Blick auf die anhängige verfassungsrechtliche Normenkontrollklage offen. Das Interesse des Bundes an der zeitnahen und effektiven Kontrolle der Mittelverwendung überwiege aber das Interesse Hamburgs, hiervon bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorerst verschont zu bleiben. Denn gravierende Nachteile seien für Hamburg damit nicht verbunden.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Juli 2010 – 7 VR 5.10

  1. BVerfG 2 BvL 1/09[]