Nach den Regelungen des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt haben die Eltern im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, welche zur Verfügung stehen. Verwaltungsinterne Vorschriften, die eine Kapazitätsgrenze für Schulen festsetzen, sind nicht geeignet, den gesetzlichen Anspruch auf Wahl des Bildungsganges bzw. der Schulform zu beschränken.

So hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in dme hier vorliegenden Fall eines Eilantrages entschieden, mit dem die Eltern eines Grundschülers eine Beschulung an einer der beiden Integrierten Gesamtschulen in Magdeburg erreichen wollten. Die Eltern hatten vor Beginn des Schuljahres 2012/2013 die Aufnahme ihres Kindes in die 5. Klasse an einer der beiden Integrierten Gesamtschulen in der Landeshauptstadt Magdeburg beantragt. Nachdem mehr Anmeldungen eingingen als Plätze an den beiden Gesamtschulen vorhanden waren, hatte die Landeshauptstadt Magdeburg ein Losverfahren durchgeführt, in dessen Folge der Schüler keinen Platz an einer Gesamtschule, sondern nur einen Platz an einem Gymnasium erhielt, welches von den Eltern des Schülers nur als nachrangiger Wunsch angemeldet worden war. Ein Eilantrag mit dem Ziel, eine Beschulung an einer der beiden Integrierten Gesamtschulen in Magdeburg zu erreichen, hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg1 Erfolg.
Nun hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt diese Entscheidung bestätigt: Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts haben die Eltern nach den Regelungen des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, welche zur Verfügung stehen. Zwar habe der Landesgesetzgeber durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2008 den Schulträgern die Möglichkeit eröffnet, auf die Bestimmung von Schuleinzugsbereichen zu verzichten und stattdessen Kapazitätsgrenzen für die verschiedenen weiterführenden Schulen (Sekundarschule, Gymnasium, Gesamtschule) festzusetzen. Mit dieser Regelung sollten jedoch nur schulorganisatorische Belange, insbesondere eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Schulen eines Bildungsganges bzw. einer Schulform im Gebiet des Schulträgers und die verfassungsrechtlich geschützten Interessen von Eltern und Schülern in Einklang gebracht werden. Der Schulträger könne z. B. ein Losverfahren durchführen mit der Folge, dass ein Schüler nicht sein „Wunschgymnasium“ im Gebiet eines Schulträgers, sondern ein anderes Gymnasium in diesem Gebiet besuchen müsse. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist den gesetzlichen Regelungen jedoch nicht zu entnehmen, dass den Schulträgern entweder durch die Bestimmung von Schuleinzugsbereichen bzw. Kapazitätsgrenzen die Befugnis eingeräumt werden sollte, das gesetzliche Elternrecht auf freie Wahl des Bildungsweges zu beschränken. Insofern könne der Schüler hier nicht darauf verwiesen werden, anstelle einer Gesamtschule ein Gymnasium zu besuchen.
Soweit die Landeshauptstadt Magdeburg ausgeführt hatte, dass nach einem von ihr beschlossenen Schulentwicklungsplan und nach Verwaltungsvorschriften des Kultusministeriums die Kapazitätsgrenzen erschöpft seien, hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass diese lediglich verwaltungsinternen Vorschriften nicht geeignet seien, den gesetzlichen Anspruch auf Wahl des Bildungsganges bzw. der Schulform zu beschränken. Das Oberverwaltungsgericht hat zudem nicht feststellen können, dass die Aufnahmekapazität an der gewünschten Gesamtschule wegen eines Raum- und Platzmangels bereits erschöpft ist.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 3 M 687/12
- VG Magdeburg, Beschl. v. 08.08.2012 – 7 B 135/12 MD[↩]