Für einen Angler muss allein die Erreichbarkeit des Gewässers (hier des Rheins) als solchem gewährleistet sein. Darauf, ob er auch einen bestimmten Abschnitt des Gewässers oder beispielsweise ein bestimmtes Uferstück auf einem allgemein zugänglichen Weg ohne unzumutbaren Umweg erreichen kann, kommt es demgegenüber nicht an.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Anglers nicht stattgegeben, der von der Stadt Koblenz ein Betretungsrecht für das Gelände des städtischen Freibades Oberwerth erhalten wollte, um an der Nordspitze der Halbinsel Oberwerth angeln zu können. Um dorthin zu gelangen, muss er jedoch das Gelände des städtischen Freibades überqueren. Deshalb hatte er bei der beklagten Stadt die Festsetzung eines entsprechenden Betretungsrechts beantragt. Dies lehnte die Stadt unter Hinweis darauf ab, dass nach dem Landesfischereigesetz das Gewässer nicht an jeder Stelle für Angler frei zugänglich sein müsse; es genüge, wenn es überhaupt auf einem allgemein zugänglichen Weg erreicht werden könne. Dies sei beim Rhein ohne weiteres der Fall. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben, mit der er geltend machte, dass es ihm grundsätzlich möglich sein müsse, an jedem Uferabschnitt des Rheins zu angeln.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz müsse nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut für den Angler allein die Erreichbarkeit des Gewässers – hier also des Rheins – als solchem gewährleistet sei. Darauf, ob er auch einen bestimmten Abschnitt des Gewässers oder beispielsweise ein bestimmtes Uferstück auf einem allgemein zugänglichen Weg ohne unzumutbaren Umweg erreichen könne, komme es demgegenüber nicht an. Für eine eng am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung spreche zudem, dass ein Betretungsrecht für fremde Grundstücke zu einem Eingriff in das Eigentum Dritter und mithin in eine Grundrechtsposition führe. Zu dessen Rechtfertigung könne es jedenfalls nicht ausreichen, dass der Angler bei grundsätzlicher Erreichbarkeit des Gewässers auf sonstigem Wege sein Hobby gerade an einer bestimmten Stelle ausüben wolle.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Februar 2013 – 6 K 869/12.KO











