Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es enthält auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren.

Auch der Schutz vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit ist von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst1. Eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge kann ebenfalls von der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst sein2.
Die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht erfordert auch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm3.
Die aus den Grundrechten folgenden subjektiven Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe einerseits und die sich aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte ergebenden Schutzpflichten andererseits unterscheiden sich insofern grundlegend voneinander, als das Abwehrrecht in Zielsetzung und Inhalt ein bestimmtes staatliches Verhalten verbietet, während die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt ist. Die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen. Dieser lässt auch Raum, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen4. Das Bundesverfassungsgericht kann die Verletzung einer solchen Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben5. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, um den Schutz zu gewähren, ist verfassungsgerichtlich damit nur begrenzt überprüfbar. Nur unter besonderen Umständen kann sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann6.
Aus der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt auch eine Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers. Hat dieser eine Entscheidung getroffen, deren Grundlage durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird, kann er von Verfassungs wegen gehalten sein, zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist7.
Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu legen sind, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben, hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet8. Es ist in erster Linie Aufgabe des Normgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung seiner Nachbesserungspflicht kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist9.
Behördliche Planungsentscheidungen und deren verwaltungsgerichtliche Bestätigung kann das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie das Willkürverbot beachten und verhältnismäßig sind. Dem Plangeber ist gesetzlich eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht kann – wie jedes Gericht – seine eigene Abwägung nicht an die Stelle derjenigen des Plangebers setzen; es hat nur zu prüfen, ob sich diese und deren verwaltungsgerichtliche Bestätigung in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen halten. Hierfür ist maßgebend, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, also insbesondere die Betroffenen angehört wurden, und ob anhand dieses Sachverhalts der Entscheidung alle sachlich beteiligten Belange und Interessen zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind. Soweit hierbei über Ziele, Wertungen und Prognosen zu befinden ist, beschränkt das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfungen darauf, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen10.
Zudem ist, wenn wie hier ein fachgerichtliches Verfahren stattgefunden hat, zu beachten, dass die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, auf dessen Grundlage die Abwägungsentscheidung verfassungsgerichtlich kontrolliert wird, Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen ist. Das Bundesverfassungsgericht greift hier nicht schon ein, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen falsch ist, sondern nur, wenn die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes selbst gegen Grundrechte verstößt11.
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 2. Juli 2018 – 1 BvR 612/12
- vgl. BVerfGE 142, 313, 337 Rn. 69[↩]
- vgl. BVerfGE 49, 89, 140 ff.; 53, 30, 57; 56, 54, 78[↩]
- vgl. BVerfGE 56, 54, 73 ff.; BVerfG, Beschluss vom 20.02.2008 – 1 BvR 2722/06, Rn. 78; Beschluss vom 29.07.2009 – 1 BvR 1606/08, Rn. 10; Beschluss vom 15.10.2009 – 1 BvR 3474/08, Rn. 26; Beschluss vom 04.05.2011 – 1 BvR 1502/08, Rn. 37[↩]
- vgl. BVerfGE 96, 56, 64; 121, 317, 356, 360; 133, 59, 76 Rn. 45; 142, 313, 337 Rn. 70[↩]
- vgl. BVerfGE 56, 54, 80; 77, 170, 215; 92, 26, 46; 125, 39, 78 f.; 142, 313, 337 f. Rn. 70[↩]
- vgl. BVerfGE 56, 54, 73 ff.; 77, 170, 214 f.; 79, 174, 202; 142, 313, 338 Rn. 71; BVerfGK 13, 303, 321; BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 – 1 BvR 1502/08, Rn. 38[↩]
- vgl. BVerfGE 49, 89, 130 f.; 56, 54, 78 f.; BVerfGK 10, 208, 211 f.; 16, 68, 72; BVerfG, Beschluss vom 28.02.2002 – 1 BvR 1676/01, Rn. 10 ff.[↩]
- vgl. BVerfGK 13, 303, 323[↩]
- vgl. BVerfGE 56, 54, 81; BVerfGK 10, 208, 211 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 – 1 BvR 1502/08, Rn. 38[↩]
- vgl. BVerfGE 76, 107, 121 f.; 95, 1, 22 f.; 134, 232, 353 Rn. 323; BVerfGK 13, 294, 296 f.; BVerfG, Beschluss vom 19.12 2002 – 1 BvR 1402/01, Rn. 14; Beschluss vom 16.12 2015 – 1 BvR 685/12, Rn.20[↩]
- stRspr seit BVerfGE 1, 418, 420[↩]