Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens.

Es enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten.
Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung1.
Deshalb bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Hauptsachegericht die Aufgabe hat, die ihm verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und sämtliche ihm zugänglichen Tatsachen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast angemessen zu würdigen. Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG oder der Grundsatz des fairen Verfahrens gebieten aber nicht – lassen es nicht einmal zu, die jeweilige gesetzliche Verteilung der Beweislast zu verändern2. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Gesetz selbst eine besondere, davon abweichende Beweisregel trifft3.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 2 B 38.17
- stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 2055/14 – NStZ 2015, 172 Rn. 14 m.w.N. und BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 2 B 101.15 – Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 44 Rn. 6[↩]
- zum Ganzen bereits BVerwG, Urteile vom 27.09.2006 – 3 C 34.05, BVerwGE 126, 365 Rn. 27 ff.; vom 27.06.2013 – 7 A 15.10, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 28 ff.; und vom 20.10.2016 – 2 A 2.16, Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 31 Rn. 24[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 – 7 B 140.04 6[↩]