Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Solche Umstände sind nicht dargelegt.
Ein Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig dar, wenn es sich sich unterschiedslos gegen alle an der Entscheidung beteiligten Richter richtet, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Entscheidungen enthaltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen hergeleitet wird oder sonst erkennbar ist1.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem sich die Klägerin im Wesentlichen auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem ihrer Auffassung nach unrichtigen Beschluss und dem substanzlosen Vorwurf beschränkte, der Bundesgerichtshof habe durch die Nichtzulassung der Revision ihren Rechtsschutzweg „frauenfeindlich“ verkürzt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2020 – III ZR 100/19
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.11.2015 – III ZB 37/15 3; vom 23.04.2015 – III ZA 11/15 3 sowie vom 26.08.2014 – III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 12.10.2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8; und vom 10.04.2008 – AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 7419 Rn. 4; jew. mwN[↩]










