Eine Diskothek kann keine Freistellung von einer städtischen Sperrzeitverordnung verlangen.
In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig war, hatte die Antragstellerin, die in der Bamberger Innenstadt eine Diskothek betreibt, eine Ausnahme von der Verordnung der Stadt Bamberg aus dem Jahr 2011, nach der an Werktagen eine Sperrzeit von 2 bis 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 4 bis 6 Uhr gilt, begehrt. Für ihren Betrieb hatte sie beantragt, dass mittwochs, freitags sowie samstags und sonntags die Sperrzeit erst um 4 bzw. 5 Uhr beginnen solle.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass eine Verkürzung der Sperrzeiten vorläufig nicht infrage kommt und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth bestätigt. Nach Auffassung des Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist im gerichtlichen Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, dass die Sperrzeitverordnung rechtmäßig und damit anwendbar ist. Eine derartige generelle Regelung sei jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft, denn Lärmbelästigungen und alkoholbedingte Kriminalität in den frühen Morgenstunden träten flächendeckend in der gesamten Bamberger Innenstadt auf. Die Antragstellerin könne keine Ausnahme von den festgesetzten Sperrzeiten beanspruchen, denn sie könne hierfür kein spezielles öffentliches Bedürfnis geltend machen. Hier reiche es nicht aus, dass ein Publikumsinteresse an längeren Öffnungszeiten während der Nacht bestehe. Ein öffentliches Bedürfnis liege nur vor, wenn eine Gemeinwohlverträglichkeit und damit ausreichender Lärmschutz für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft gewährleistet sei. Lärmmessungen im Juli und im September hätten ergeben, dass die Richtwerte durch lautstarke Unterhaltungen und Geschrei deutlich überschritten worden seien. Eine günstigere Lärmmessung im Oktober sei Indiz dafür, dass die Gesundheitsgefährdung der Anwohner durch nächtlichen Lärm infolge der neuen Sperrzeitverordnung zurückgegangen sei. Auch besondere örtliche Verhältnisse, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. November 2011 – 22 CE 11.2353










