Das Verbot, Fleischwaren in Verkehr zu bringen

Eine lebensmittelrechtliche Anordnung, mit der ein Unternehmen dazu verpflichtet wird, alle Produkte, die Inhaltsstoffe von Fleischwaren eines bestimmten Zulieferbetriebes enthalten mit sofortiger Wirkung sicher zu stellen, ist nicht haltbar, wenn die von dem Unternehmen in den Verkehr gebrachten Waren nicht gesundheitsschädlich und nicht verzehrungeeignet sind. Allein aus den Betrugsvorgängen bei dem Zulieferbetrieb lässt sich eine lebensmittelrechtliche Bedenklichkeit nicht ableiten. Schließlich ist das Unternehmen rechtlich auch nicht verpflichtet, die Lieferkette seiner Produkte über seinen direkten Zulieferer hinaus nachzuweisen.

Das Verbot, Fleischwaren in Verkehr zu bringen

Mit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen in dem hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dem Antrag der Barteroder Feinkost GmbH stattgegeben worden, die sich gegen eine lebensmittelrechtliche Anordnung des Landkreises Göttingen gewehrt hat. Die Antragstellerin bezog in der Vergangenheit Fleisch von einem niederländischen Unternehmen, das in den letzten „Pferdefleischskandal“ verwickelt war. Auf Anordnung der Lebensmittelaufsicht des Landkreises Göttingen wurden bei der Antragstellerin Proben von deren Produkten genommen, die Fleisch aus dem niederländischen Betrieb enthielten. Die Untersuchungen ergaben keinerlei Beanstandungen. Dennoch ging der Landkreis auf Anweisung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gegen die Antragsstellerin vor. Mit der Begründung, es hätten sich im Zuge der Ermittlungen gegen das niederländische Unternehmen Unklarheiten in Bezug auf die Sicherheit des Gesamtfleisches dieses Unternehmens – und nicht nur hinsichtlich des Pferdefleischanteils – ergeben, insbesondere sei unklar, woher dieses Unternehmen seine Waren bezogen habe, ordnete der Landkreis gegenüber der Antragstellerin an, alle Produkte, die Inhaltsstoffe von Fleischwaren des niederländischen Unternehmens enthielten mit sofortiger Wirkung sicher zu stellen; damit war das Verbot gemeint, diese Waren in den Verkehr zu bringen und soweit sie schon ausgeliefert waren, sie zurückzuholen.

Gegen diese mit sofortiger Vollziehung versehene Verfügung hat die Barteroder Feinkost GmbH Klage erhoben und zugleich um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Über den einstweiligen Rechtsschutzantrag ist jetzt entschieden worden, die Klage ist noch anhängig.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Göttingen ist die Verfügung des Landkreises Göttingen offensichtlich rechtswidrig: Die von der Antragstellerin in den Verkehr gebrachten Waren seien nicht gesundheitsschädlich und nicht verzehrungeeignet. Die Endprodukte seien untersucht und für unbedenklich befunden worden.

Auch aus den Betrugsvorgängen bei dem Zulieferunternehmen in den Niederlanden lasse sich eine lebensmittelrechtliche Bedenklichkeit nicht ableiten. Hierfür lägen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte nicht vor. Das Unternehmen sei zwar in den „Pferdefleischskandal“ verwickelt, für weitergehende gesundheitliche oder andere lebensmittelrechtliche Bedenken in Bezug auf das an die Antragstellerin gelieferte Rindfleisch fehle es indes an konkreten Anhaltspunkten. Vielmehr hätten sämtliche nationalen wie europäischen Fachleute eine gesundheitliche Unbedenklichkeit selbst des falsch etikettierten Pferdefleisches attestiert.

Die Antragstellerin sei schließlich rechtlich auch nicht verpflichtet, die Lieferkette ihrer Produkte über ihren direkten Zulieferer hinaus nachzuweisen. Eine solche Verpflichtung bestehe nur jeweils einen Schritt zurück in der Lieferkette bzw. einen Schritt voraus.

Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde stattgegeben.

Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 4 B 66/13