Das Verbot, Tauben zu füttern, um die Taubenpopulation zu regulieren, ist rechtens und verstößt nicht gegen den Tierschutz.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Bürgerin abgewiesen, die sich damit gegen ein Taubenfütterungsverbot der Stadt Stuttgart gewehrt hat. Die Landeshauptstadt Stuttgart hatte mit Bescheid vom 13. April 2011 gegen die Klägerin zur Abwehr von Gesundheitsgefahren ein auf die Generalklausel des Polizeigesetzes sowie eine Polizeiverordnung der Stadt gestütztes Verbot verfügt, verwilderte Haustauben und Wildtauben im Stadtgebiet zu füttern. Der Klägerin wurde ferner untersagt, Futter, das zum Füttern von verwilderten Haustauben und Wildtauben bestimmt ist, auszulegen. Schließlich erging an sie das Gebot, Futter für andere Vögel so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden kann. Dagegen hat die Frau Klage erhoben.
Nach Auffassung des Verrwaltungsgerichts Stuttgart ist das Taubenfütterungsverbot geeignet, den Bestand an Tauben im Stadtgebiet zu verringern und ihre Anzahl auf einem niedrigen Niveau zu stabilisieren und dadurch den durch die große Anzahl von Stadttauben für die Bevölkerung bestehenden Gesundheitsgefahren und der Verunreinigung und Beschädigung von Bauwerken und Denkmälern durch Taubenkot entgegenzuwirken. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat bereits 2005 in einem Urteil zu einer vergleichbaren Polizeiverordnung einer anderen baden-württembergischen Großstadt entschieden1, dass ein entsprechendes Taubenfütterungsverbot auch weder gegen das Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG noch gegen Grundrechte des Einzelnen verstößt. Dieser Ansicht hat sich das Verwaltungsgericht Stuttgart angeschlossen. Das durch Rechtsverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart zum Zwecke der Regulierung der Taubenpopulation normierte Taubenfütterungsverbot ist nicht zu beanstanden.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 27. Mai 2014 – 5 K 433/12
- VGH Baden-Württmberg, Urteil vom 27.09.2005 – 1 S 261/05[↩]











