Das vom Jobcenter verhängte Hausverbot gegen einen Rechtsanwalt

Die unbewachte Aufbewahrung von Umzugskisten mit Bürgerakten im Flur einer Behörde ist datenschutzrechtlich rechtwidrig. Zum Aufzeigen der sich daraus ergebenden Gefahren für Sozialdaten steht es einem Besucher nicht zu, eigenmächtig Behördenakten von ihrem Aufbewahrungsort zu entfernen und dabei unerlaubte Filmaufnahmen zu machen. Hat die Behörde zu Unrecht angenommen, die Umzugskisten sollten gestohlen werden und es gebe eine Gefährdung ihrer Mitarbeiter oder eine Gefährdung von elektronischen Sozialdaten, ist ein erteiltes Hausverbot rechtswidrig.

Das vom Jobcenter verhängte Hausverbot gegen einen Rechtsanwalt

So hat das Verwaltungsgericht Leipzig in dem hier vorliegenden Fall eines Rechtsanwalts entschieden und seiner Klage stattgegeben, mit der er sich gegen ein ihm gegenüber verfügtes Hausverbot gewehrt hat. Beim Umzug des Jobcenter im Sommer 2012 standen während des Publikumsverkehrs Umzugskisten mit Bürgerakten unbewacht in den Fluren. Der Kläger, ein Leipziger Rechtsanwalt, wollte zeigen, dass sich daraus Gefahren für Sozialdaten ergeben, griff sich eine Umzugskiste und trug sie durch drei Stockwerke zum Ausgang, um sie dort abzugeben. Dabei ließ er sich zu Dokumentationszwecken mit einer Handykamera filmen, wobei auch Publikum aufgenommen wurde. Das Jobcenter hat daraufhin ein einjähriges Verbot gegen den Kläger ausgesprochen, sich im Jobcenter ohne Begleitung eines Jobcenter-Mitarbeiters aufzuhalten.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Leipzig ausgeführt, dass die unbewachte Aufbewahrung der Umzugskisten datenschutzrechtlich rechtwidrig war, allerdings auch das Verhalten des Klägers, dem es nicht zustand, eigenmächtig Behördenakten von ihrem Aufbewahrungsort zu entfernen und dabei unerlaubte Filmaufnahmen, zudem von Besuchern des Jobcenters, zu machen.

Allerdings hat das Jobcenter zu Unrecht angenommen, die Umzugskisten in den Fluren völlig ordnungsgemäß aufbewahrt zu haben und dass der Kläger die Umzugskiste habe stehlen wollen. Auch für die vom Jobcenter im Hausverbot angenommene Gefährdung seiner Mitarbeiter oder eine Gefährdung von elektronischen Sozialdaten gab es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dem Hausverbot lagen damit unzutreffende tatsächliche Annahmen zugrunde, weshalb es ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig war.

Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 4. September 2014 – 5 K 15/13